…. zur alleinigen Nutzung beantragt.
Nach § 1568a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann
verlangen, dass
ihm die
- Ehewohnung anlässlich der Scheidung
überlässt,
- wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere
oder
- wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Geprüft wird in einem solchen Fall vorrangig, inwieweit der
- den Antrag stellende Ehegatte
stärker auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist.
Erst dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob
- der eine Ehegatte stärker als der andere
auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist, ist auf die zweite Alternative
- der sonstigen Billigkeitserwägungen
zurückzugreifen.
Ist
- weder ein Ehegatte auf die Nutzung der Wohnung angewiesen,
- noch nach Billigkeit einem der Ehegatten die Wohnung zu überlassen,
wird der Antrag zurückgewiesen.
Wenn das Wohl von Kindern nicht zu berücksichtigen ist, ist die
- Angewiesenheit beider Ehegatten auf die Wohnung
nach einer Gesamtwägung aller Umstände,
- die die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmen,
zu beurteilen.
Die bei der Gesamtabwägung im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände sind in der Regel
- Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten,
- ob ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat,
- welcher Ehegatte eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann,
- die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten,
- die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen,
- Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat und
- ggf. auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen,
nicht dagegen
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