Was (Noch)Ehegatten wissen sollten, wenn einer, anlässlich der Scheidung, die Zuweisung der (bisherigen) Ehewohnung 

Was (Noch)Ehegatten wissen sollten, wenn einer, anlässlich der Scheidung, die Zuweisung der (bisherigen) Ehewohnung 

…. zur alleinigen Nutzung beantragt.

Nach § 1568a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann 

  • ein Ehegatte 

verlangen, dass 

  • der andere 

ihm die 

  • Ehewohnung anlässlich der Scheidung 

überlässt,

  • wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere 

oder

  • wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. 

Geprüft wird in einem solchen Fall vorrangig, inwieweit der 

  • den Antrag stellende Ehegatte 

stärker auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. 

Erst dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob 

  • der eine Ehegatte stärker als der andere 

auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist, ist auf die zweite Alternative 

  • der sonstigen Billigkeitserwägungen 

zurückzugreifen.

Ist 

  • weder ein Ehegatte auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, 
  • noch nach Billigkeit einem der Ehegatten die Wohnung zu überlassen, 

wird der Antrag zurückgewiesen.

Wenn das Wohl von Kindern nicht zu berücksichtigen ist, ist die 

  • Angewiesenheit beider Ehegatten auf die Wohnung 

nach einer Gesamtwägung aller Umstände, 

  • die die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmen, 

zu beurteilen. 

Die bei der Gesamtabwägung im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände sind in der Regel 

  • Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, 
  • ob ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat, 
  • welcher Ehegatte eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann, 
  • die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, 
  • die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen, 
  • Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat und 
  • ggf. auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen, 

nicht dagegen


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