…. dessen Inhaber einer von ihnen allein ist, Ehegatten bzw. Partner wissen sollten.
War während der Ehe einer der Ehegatten Alleininhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank oder Sparkasse und sind über dieses Depot Wertpapiere erworben worden, ist dafür,
- wem die erworbenen Wertpapiere zustehen,
nicht allein entscheidend,
- wem das Wertpapierdepot gehört.
Zu Gunsten des Alleininhabers des Depots wird nach § 1006 Abs.1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar vermutet, dass die in seinem Depot verwahrten (mithin in seinem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in seinem Eigentum stehen.
Allerdings kann diese gesetzliche Eigentumsvermutung von dem anderen Ehegatten dadurch widerlegt werden, dass er nachweist, dass die (bzw. bestimmte) Wertpapiere ihm alleine gehören und der Inhaber des Depots lediglich dieses zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gelingt dem anderen Ehegatten dieser Nachweis,
- der beispielsweise u.a. dadurch geführt werden kann, dass die für den Erwerb der Papiere über das Depot aufgewendeten Geldmittel alleine aus seinem Vermögen stammten und während der ehelichen Lebensgemeinschaft als ihm gehörig behandelt wurden,
richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig
- nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern
nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB), so dass der Inhaber des Depots,
- wenn er diese Wertpapiere (unberechtigt) veräußert,
nach § 667 BGB
- den Veräußerungserlös dem rechtmäßigen Eigentümers herausgeben muss
und nach §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB
- in Bezug auf einen weitergehenden Schaden des rechtmäßigen Eigentümers ersatzpflichtig ist.
Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19 – hingewiesen.