Ehepartner, die sich scheiden lassen und eine Vereinbarung über die Scheidungskosten getroffen haben, sollten wissen, dass

…. das Familiengericht eine solche Vereinbarungen zu berücksichtigen hat.

Mit Beschluss vom 31.08.2021 – 4 WF 54/21 – hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen in einem Fall, in dem ein Ehepaar, das sich scheiden lassen wollte, darauf geeinigt hatte, dass 

  • der Mann die gerichtlichen Kosten der Scheidung und 
  • die außergerichtlichen Kosten jeder Ehepartner selbst

tragen sollte, vom Familiengericht, als es die Ehe schied, aber 

  • die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben 

worden waren, der 

  • von der Frau 

gegen die Kostenentscheidung eingelegten Beschwerde stattgegeben und

  • – wie von den Ehepartnern vereinbart – 

entschieden, dass von den Kosten des Verfahrens 

  • die Gerichtskosten der Mann und
  • die außergerichtlichen Kosten jeder der Beteiligten selbst

trägt.

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass § 150 Abs. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) zwar bestimmt, dass,  

  • wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, 

die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen 

  • gegeneinander aufzuheben

sind, nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten eine 

  • Vereinbarung über die Kosten 

getroffen haben, diese der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen soll und von dieser „Soll“-Vorschrift,

  • die der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Absicht eingeführt hat, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als es nach der bis zur Einführung des FamFG geltenden „Kann“-Vorschrift des § 93a Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. der Fall war,

nur abgewichen werden darf, wenn 

  • schwerwiegende Gründe 

vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten 

  • gegen den Willen der Beteiligten 

auf andere Weise als vereinbart, zu verteilen.


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