…. das Familiengericht eine solche Vereinbarungen zu berücksichtigen hat.
Mit Beschluss vom 31.08.2021 – 4 WF 54/21 – hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen in einem Fall, in dem ein Ehepaar, das sich scheiden lassen wollte, darauf geeinigt hatte, dass
- der Mann die gerichtlichen Kosten der Scheidung und
- die außergerichtlichen Kosten jeder Ehepartner selbst
tragen sollte, vom Familiengericht, als es die Ehe schied, aber
- die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben
worden waren, der
gegen die Kostenentscheidung eingelegten Beschwerde stattgegeben und
- – wie von den Ehepartnern vereinbart –
entschieden, dass von den Kosten des Verfahrens
- die Gerichtskosten der Mann und
- die außergerichtlichen Kosten jeder der Beteiligten selbst
trägt.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass § 150 Abs. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) zwar bestimmt, dass,
- wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird,
die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen
sind, nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten eine
- Vereinbarung über die Kosten
getroffen haben, diese der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen soll und von dieser „Soll“-Vorschrift,
- die der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Absicht eingeführt hat, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als es nach der bis zur Einführung des FamFG geltenden „Kann“-Vorschrift des § 93a Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. der Fall war,
nur abgewichen werden darf, wenn
vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten
- gegen den Willen der Beteiligten
auf andere Weise als vereinbart, zu verteilen.
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