Getrennt lebende Eltern sollten wissen, dass von einem gerichtlich geregelten Umgang mit dem Kind ein Elternteil einseitig

…. ohne gerichtliche Änderungsentscheidung nicht abweichen darf, 

  • auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20 – in einem Fall, in dem nach der Entscheidung des Familiengerichts zu Gunsten eines 

  • gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten 

Vaters 

  • ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie 
  • ein Ferienumgang 

mit dem 10-jährigen, bei der Mutter wohnendem, Kind der Eltern bestand und bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ein Ordnungsgeld 

  • bis zu 25.000 Euro 

angeordnet werden konnte, dem Vater von der Mutter 

  • Ende März 2020

mitgeteilt worden war, dass sie,

  • weil sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und 
  • das Kind mit seinen ebenfalls zu Risikogruppen gehörenden Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne,

den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze und der Vater nur noch mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen könne, entschieden, dass

  • darin eine von der Mutter zu vertretende Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung liegt, 
  • die mit Ordnungsgeld belegt werden kann.

Danach ist ein umgangsverpflichteter Elternteil, wie hier die Mutter,

  • ohne Einverständnis 

des umgangsberechtigten Elternteils, wie hier des Vaters, grundsätzlich nicht befugt, 

  • entgegen einer familiengerichtlichen Regelung 

über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren und lässt allein 

der Umstand, 

  • dass sich der umgangsverpflichtete Elternteil irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt hat,

sein Verschulden nicht entfallen.

Übrigens:
Klargestellt hat das OLG auch, dass

  • die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt haben, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten,
  • die Empfehlungen, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie, zu der auch Eltern in verschiedenen Haushalten gehörten, bezogen haben,
  • der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre und damit einem Ausnahmetatbestand unterfalle

sowie, dass,

  • wenn das Kind einer freiwilligen Quarantäne unterstellt werden soll, diese Entscheidung von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main). 

Hinweis:
Dazu, „Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist“, vgl. unseren gleichnamigen Blog.

Wichtig zu wissen für Eltern, wenn nach der Scheidung das gemeinsame Kind anstelle des Nachnamens des einen Elternteils, den es

…. während der Ehe getragen hat, 

  • den Nachnamen des anderen Elternteils erhalten soll und 
  • der Elternteil, dessen Nachnamen das Kind trägt, mit der Namensänderung nicht einverstanden ist.

Mit Beschluss vom 12.11.2019 – 3 UF 145/19 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Kind, 

  • das nach der Scheidung der Eltern bei dem Vater und dessen neuer Ehefrau in deren Haushalt lebte, 

den Nachnamen des Vaters bekommen wollte,

  • die Mutter, deren Nachnamen das Kind während der Ehe trug, damit aber nicht einverstanden war,

darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des seine Zustimmung zur Namensänderung verweigernden Elternteils (§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nur gerichtlich ersetzt werden kann, wenn 

  • zwischen diesem Elternteil und dem Kind eine tragfähige Beziehung nicht mehr besteht 
    • – weil andernfalls, also bei einer noch bestehenden tragfähigen Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, eine Namensänderung grundsätzlich ausscheidet –

und

  • dem Kind durch die Annahme des neuen Namens nicht nur Unannehmlichkeiten erspart werden, sondern 

die Annahme des neuen Namens (Einbenennung) zum Wohl des Kindes erforderlich ist, 

  • um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, 
  • etwa weil die Namensdifferenz für das Kind psychisch außerordentlich belastend ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

In einem anderen Fall, in dem eine 

  • in zweiter Ehe verheiratete 

Mutter 

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie 
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe 

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe, 

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe, 

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 BGB dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,    

beantragt hatte, 

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen, 

hat der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 –  entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt ist, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünscht,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend ist, 
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr hat, 

und deswegen hier 

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Erforderlich zum Wohl des Kindes ist die Einbenennung danach 

  • bei jedenfalls außerordentlichen Belastungen des Kindes im Einzelfall, 

die (auch) dann, 

  • wenn die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass eine Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint,  

gegeben sind.

OLG Düsseldorf entscheidet, wann nach Entziehung der elterlichen Sorge bei der Auswahl, wer Vormund des Kindes

…. werden soll, Pflegeeltern Vorrang vor Verwandten haben.

Mit Beschluss vom 20.11.2018 – I-8 UF 187/17 – hat der 8. Familiensenat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass, wenn Eltern oder einem zuvor allein sorgeberechtigten Elternteil,

  • zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

die elterliche Sorge entzogen wird, bei der Auswahl des Vormunds

  • nach § 1779 BGB durch das Familiengericht,

ein Verwandter,

  • der die Vormundschaft und Betreuung des Kindes übernehmen möchte,

nur dann vorrangig berücksichtigt werden muss, sofern nicht

  • im Einzelfall

konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes

  • mit der Auswahl eines anderen Vormundes bzw.
  • einer außerfamiliären Fremdunterbringung

besser gedient ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem einer zuvor alleinsorgeberechtigten Mutter,

  • wegen starker Vernachlässigung ihrer zwei und zehn Jahre alten Kinder,

die elterliche Sorge entzogen und von der Familie gewünscht worden war, dass die Kinder,

  • deren Vater unbekannt ist,

bei den beiden Schwestern der Mutter,

  • die bereit waren die Vormundschaft zu übernehmen,

aufwachsen sollen, hat der Familiensenat diesem Wunsch der Familie nicht entsprochen, sondern entschieden,

  • das Jugendamt zum Vormund der Kinder zu bestellen,

um deren Unterbringung bei Pflegeeltern zu ermöglichen.

Die Unterbringung der Kinder in einer qualifizierten Erziehungsstelle,

  • also bei „Profi-Pflegeeltern“, die erhebliche Erfahrungen in der Versorgung und Betreuung erhöht förderbedürftiger Kinder mitbringen,

erachtete der Familiensenat u.a. deswegen für kindeswohldienlicher als deren Unterbringung bei den Tanten, weil

  • wegen der starken Vernachlässigung der Kinder durch die Kindesmutter bereits im Säuglingsalter,

das hohe Risiko bestand, dass

  • sich bei den Kinder Verhaltensstörungen ausbilden und
  • sie sich nicht altersbedingt entwickeln

und die Tanten der Kinder

  • sich bisher nicht um die Kinder gekümmert,
  • keine Beziehung zu ihnen aufgebaut hatten sowie
  • dazu, den erhöhten Förderbedarf der Kinder, den diese benötigten sowie deren Bedürfnis nach emotionaler Sicherheit, einem sicheren Lebensort und stabilen Lebensverhältnissen in gleicher Weise wie eine qualifizierte Erziehungsstelle zu erfassen und abzudecken, nicht in der Lage waren.

Was Mütter wissen sollten, wenn das Kind den Nachnamen des neuen Ehemannes tragen soll und der geschiedene Mann

…. nicht einwilligt.

Mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine

  • in zweiter Ehe verheiratete

Mutter

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe,

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe,

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,

beantragt hatte,

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen,

entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt sei, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünsche,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend sei,
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr habe,

und deswegen hier

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Namensänderung kommt danach

  • zwar nicht schon bei Gründen der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit in Betracht,
  • allerdings auch nicht erst dann, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Notwendig aber auch ausreichend für die Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung durch das Familiengericht ist nach dem Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB vielmehr, dass die Namensänderung

  • zum Wohl des Kindes erforderlich ist,

was schon dann der Fall ist, wenn die Abwägung der konkreten Umstände ergibt, dass

Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, sollten wissen, wie bzw. wann sie das Sorgerecht zurück

…. erhalten können.

Mit Beschluss vom 18.04.2018 – 4 UF 240/17 – hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass ein Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder aufgehoben werden kann, wenn

  • die Umstände sich ausreichend positiv entwickelt haben

und

  • eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nicht mehr wahrscheinlich ist.

Voraussetzung hierfür ist danach, dass die Gefahrenprognose,

  • die vom Familiengericht erstellt werden muss,

ergibt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei seinen Eltern nicht mehr mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern,

  • wegen des Verdachts, ihr Kind als Säugling geschüttelt und damit ein Schütteltrauma ausgelöst zu haben,

das Sorgerecht entzogen worden war, ist, nachdem die Eltern

  • alle angebotenen Hilfen in Anspruch genommen,
  • eng mit den Familienhelfern kooperiert,
  • ihre Erziehungsfähigkeiten erheblich weiterentwickelt hatten

sowie festgestellt worden war, dass

  • das Kind Vertrauen zu den Eltern hat,

der Entzug der Sorge

  • vom Gericht rund ein Jahr später

wieder aufgehoben und die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Eltern ermöglicht worden.

Eltern sollten wissen wann und wie das Familiengericht in ihr Elternrecht eingreifen darf und wann ihr Recht

…. vorrangig ist, frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber zu entscheiden,

  • wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und
  • damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen.

Das Familiengericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann, wenn

  • das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes (konkret) gefährdet ist und
  • die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden

die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu denen gemäß § 1666 Abs. 3 BGB insbesondere gehören,

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge sowie
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge und
  • in Angelegenheiten der Personensorge gemäß § 1666 Abs. 4 BGB auch zu treffende Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten.

Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht bei einer

  • gegenwärtigen,
  • in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr,

dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge,

  • mit (auf konkreten Verdachtsmomenten beruhender) hinreichender Wahrscheinlichkeit

eine

  • erhebliche

Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei

  • an die Wahrscheinlichkeit des erheblichen Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind,
  • je schwerer der drohende Schaden wiegt.

Nicht gerechtfertigt sind gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines

  • nicht erheblichen

Schadens.

Aber auch dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht,

  • also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls eines Kindes zu erwarten ist,

muss der Eingriff in das Elternrecht,

  • der zur Abwehr der Gefahr für das Kind zu erfolgen hat,

dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Das heißt,

  • Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs müssen sich bestimmen,
    • nach dem Grund des Versagens der Eltern und
    • danach, was im Interesse des Kindes geboten ist,
  • die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung
    • geeignet,
    • erforderlich und
    • auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein, nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch
      • des Verhältnisses zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind.

Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren – einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen – Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein.
Dagegen kann die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein (Bundesgerichtshofs (BGH) Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18 –).

Übrigens:
Eine das Elternrecht schonende Maßnahme,

  • die gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB erübrigen können,

kann beispielsweise die Beauftragung und Bevollmächtigung des Jugendamtes durch die Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge bzw. Teilbereichen der elterlichen Sorge sein.

Durch eine solche Auftrags- und Vollmachtserteilung,

  • die angesichts der Regelung des § 18 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) das Jugendamt anzunehmen verpflichtet sein kann,

werden die Eltern als Inhaber der rechtlichen Sorge für ihr Kind aber nicht aus ihrer Elternverantwortung entlassen, sondern sind weiterhin,

  • um eine dem Kindeswohl entsprechende Sorgerechtsausübung zu gewährleisten,

zur fortdauernden Kommunikation und Kooperation mit dem bevollmächtigen Jugendamt verpflichtet.

Erfüllen die Eltern die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem bevollmächtigten Jugendamt nicht, kommen – trotz Vollmachterteilung – (wieder) Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB in Betracht (Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Bremen, Beschluss vom 05.01.2018 – 4 UF 134/17 –).

OLG Frankfurt entscheidet: Kindeswille alleine ist nicht ausschlaggebend für eine gerichtliche Umgangsregelungsentscheidung

…. nach der Trennung der Eltern.

Mit Beschluss vom 16.10.2018 – 1 UF 74/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn,

  • nach der Trennung von miteinander verheirateten Eltern,

das Familiengericht

  • den Aufenthalt des Kindes einem Elternteil zugeordnet hat (Residenzmodell) und
  • von dem anderen Elternteil nachfolgend beantragt wird, ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern),

hierfür auch dann,

  • wenn das Kind sich im Rahmen der Anhörung für das Wechselmodell ausspricht,

triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen müssen,

  • um, in Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts, eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen und
  • dabei der Kindeswille nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls darstellt.

Zwar muss stets die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden, wobei

  • ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde,
  • in der Regel ein höheres Gewicht hat als ein schwankender, unentschlossener Wille sowie
  • zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit Bedeutung erlangen können.

Allerdings zählen zu den Kindeswohlkriterien,

  • an denen sich jede Umgangsentscheidung im Einzelfall auszurichten hat,

neben dem Kindeswillen auch

  • die Erziehungseignung der Eltern,
  • die Bindungen des Kindes an die Eltern,
  • die Bindungstoleranz sowie
  • die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

OLG Oldenburg entscheidet wann das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind eingeschränkt werden muss

…. und wann ein Elternteil das Kind nicht mehr allein sehen darf.

Auch wenn Eltern getrennt leben haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern.
Allerdings kann dieses Recht eingeschränkt werden.
Beispielsweise kann das Familiengericht einen „begleitetem Umgang“ anordnen, d.h. anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf.

Eine solche Einschränkung muss erfolgen, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Besteht etwa die konkrete Gefahr, dass ein Elternteil seine nach der Trennung der Eltern bei dem anderen Elternteil verbliebenen 8 und 5 Jahre alten Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber dem anderen Elternteil konfrontiert und hält er die Kinder zu wahrheitswidrigen Behauptungen gegenüber Behörden an, wird zum Schutz der Kinder vor Manipulationen durch diesen Elternteil vom Familiengericht ein begleiteter Umgang anzuordnen sein.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.01.2017 – 4 UF 5/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.03.2017 – Nr. 19/2017 –).

Was ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG?

Eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

  • wegen Zuwiderhandlungen gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG

setzt voraus, dass

  • das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung überprüft und
  • dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewSchG eigenständig feststellt und im Urteil darstellt,
    • wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Urteil vom 31.01.2017 – 3 OLG 6 Ss 4/17 – im Anschluss an die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13 – und vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15 – hingewiesen.

Das bedeutet,

  • dass nicht lediglich der in dem formalen Verstoß gegen § 1 GewSchG liegende Ungehorsam gegenüber staatlichen Entscheidungen strafrechtlich geahndet werden kann,
  • sondern eine strafrechtliche Sanktion lediglich dann in Betracht kommt, wenn das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung einschließlich des Verhaltens, auf dem die Anordnung beruht, selbst überprüft sowie festgestellt hat und
  • demzufolge der Tatbestand des § 4 Satz 1 GewSchG nicht erfüllt ist, wenn sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht herausstellt, dass sie nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die der Anordnung zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat (BGH, Beschluss vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13 –).

BGH entscheidet wann das Familiengericht Eltern eines minderjährigen Kindes und Dritten Weisungen zum Schutz des Kindes erteilen darf

Gemäß § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat das Familiengericht die zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu deren Abwendung

  • die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder
  • nicht in der Lage sind.

Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn

  • eine gegenwärtige,
  • in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird,

dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

  • An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der drohende Schaden ist.
  • Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss allerdings in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen.
  • Außerdem muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein.
  • Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben.

Ist eine Kindeswohlgefährdung in diesem Sinne festgestellt, hat das Gericht, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie § 1666 a BGB) die zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeigneten, erforderlichen und den Beteiligten auch zumutbaren Maßnahmen zu treffen.

Zu diesen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 BGB insbesondere

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge sowie
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge,

wobei nach § 1666 Abs. 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen kann.

Darauf hat der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter einer siebenjährigen Tochter in den Haushalt ihres Lebensgefährten eingezogen war,

  • der wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem davon in Tateinheit mit Vergewaltigung eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte,
  • bei dem eine sachverständig festgestellte 30 %ige Rückfallwahrscheinlichkeit bestand und
  • dem im Rahmen der Führungsaufsicht verboten worden war, zu Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts Kontakt aufzunehmen, außer in Begleitung und unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten,

und entschieden,

  • dass der Mutter untersagt werden durfte,
    • das Kind ohne ihre gleichzeitige Anwesenheit mit dem Lebensgefährten verkehren zu lassen und
    • zwischen 22 Uhr und 8 Uhr den Aufenthalt des Kindes in derselben Wohnung wie der Lebensgefährte zuzulassen,
  • dass ihr ferner aufgegeben werden durfte, jederzeit unangekündigte Besuche des Jugendamts oder vom Jugendamt hiermit beauftragter Personen zu gestatten und
  • dass gegen den Lebensgefährten entsprechende Verbote ausgesprochen werden durften (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.12.2016 – Nr. 231/2016 –).

Was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich bei einer Sorgeangelegenheit nicht einigen können

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern

  • in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten,
  • deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist,

nicht einigen,

kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen.

  • Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder
  • durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen.

Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig,

  • als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt,
  • nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.

Da sich die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richtet (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 20.04.2015 – 10 UF 120/14 –; OLG Karlsruhe, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.01.2015 – 5 UF 202/14 –) ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Erscheint eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.

Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben.

  • Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen.

Das liegt schon darin begründet, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem

  • nichteheliche Eltern gemeinsam sorgeberechtigt waren,
  • ihr Kind nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten hatte,
  • nach Trennung der Eltern die Mutter dem Kind nunmehr ihren Nachnamen erteilen wollte und

die Mutter beantragt hatte, ihr nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu übertragen.

Was nicht miteinander verheiratete Eltern über die elterliche Sorge wissen sollten

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge für das Kind nach § 1626a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zunächst allein der Mutter zu.

Nach § 1626a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam,

  • wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht,
  • wobei nach § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB vermutet wird, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vorträgt.

Nach dieser gesetzlichen Regelung darf auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widersprechen, was

  • eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern,
  • ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie
  • ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens

erfordert bzw.,

  • dass es zumindest nach einer Phase der „Erprobung“ hierzu kommt.

Fehlt es allerdings

  • gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und/oder
  • der entsprechenden Bereitschaft der Kindeseltern und
  • besteht auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung,

ist die Alleinsorge der Kindsmutter bestehen zu lassen,

  • weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl schadet.

Darauf hat laut Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 16.11.2016 der 3. Senats für Familiensachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 24.05.2016 – 3 UF 139/15 – hingewiesen.