EuGH entscheidet: Wer sich vor einem Standesbeamten in Italien scheiden lässt, gilt automatisch auch in Deutschland als geschieden 

EuGH entscheidet: Wer sich vor einem Standesbeamten in Italien scheiden lässt, gilt automatisch auch in Deutschland als geschieden 

Mit Urteil vom 15.11.2022 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-646-20 in der eine 

  • Deutsch-Italienerin und 
  • ein Italiener, 

die in Deutschland 

  • standesamtlich

geheiratet hatten, sich einige Jahre später in Italien nach italienischem Recht,

  • das – anders als in Deutschland – nicht vor einem Gericht stattfinden muss,

sich hatten scheiden lassen, indem 

  • von ihnen vor dem Standesamt von Parma erklärt worden war, sich einvernehmlich scheiden lassen zu wollen und

der  

  • – in Italien als gesetzlich eingesetzte Behörde für den rechtsverbindlichen Ausspruch von Scheidungen zuständige –

Standesbeamte nach

  • Vergewisserung, dass das Einvernehmen der Ehegatten gültig, aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage erteilt worden war sowie 
  • Prüfung des Inhalts der von den Ehegatten aufgesetzten Ehescheidungsvereinbarung anhand der geltenden Rechtsvorschriften, 

die Scheidung durch Errichtung einer, 

  • die Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthaltende, 

Scheidungsurkunde 

  • rechtsverbindlich

ausgesprochen hatte, entschieden, dass eine von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde,

  • die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen bestätigt haben, 

eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 darstellt, die nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung

  • auch in Deutschland 

automatisch anerkannt werden muss (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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