Die Zuweisung eines Hundes anlässlich der Scheidung richtet sich,
- da auf Tiere gemäß § 90a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind,
nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568b Abs. 1 BGB, wonach jeder Ehegatte verlangen kann, dass
- ihm der andere Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn
- er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder
- dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Danach ist eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur möglich, wenn der Hund gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist.
Demzufolge ist, wenn der Hund im Alleineigentum eines Ehepartners steht,
- beispielsweise weil dieser das Tier vor der Heirat erworben und von diesem mit in die spätere Ehe gebracht worden ist,
eine Zuteilung an den anderen Ehepartner nicht möglich und zwar auch dann nicht,
- wenn dieser sich während der Ehe allein um den Hund gekümmert haben will.
Aber auch dann,
- wenn der Hund gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist,
kann aus Kontinuitätsgründen in Fällen,
- in denen der Hund seit der Trennung bereits längere Zeit bei einem Ehepartner lebt,
ein Herausgabeverlangen des anderen Ehepartners daran scheitern, dass eine Aufenthaltsveränderung des Hundes nicht tierwohladäquat ist.
Übrigens:
Auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund besteht kein gesetzlicher Anspruch, da sich ein derartiges Recht weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten lässt(so Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19 – laut Pressemitteilung vom 30.04.2019).
Ähnliche Beiträge