Tag Scheidung

Was Eheleute, die im Scheidungsverfahren um den Hund streiten, wissen sollten

Die Zuweisung eines Hundes anlässlich der Scheidung richtet sich,

  • da auf Tiere gemäß § 90a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind,

nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568b Abs. 1 BGB, wonach jeder Ehegatte verlangen kann, dass

  • ihm der andere Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn
    • er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder
    • dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Danach ist eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur möglich, wenn der Hund gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist.

Demzufolge ist, wenn der Hund im Alleineigentum eines Ehepartners steht,

  • beispielsweise weil dieser das Tier vor der Heirat erworben und von diesem mit in die spätere Ehe gebracht worden ist,

eine Zuteilung an den anderen Ehepartner nicht möglich und zwar auch dann nicht,

  • wenn dieser sich während der Ehe allein um den Hund gekümmert haben will.

Aber auch dann,

  • wenn der Hund gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist,

kann aus Kontinuitätsgründen in Fällen,

  • in denen der Hund seit der Trennung bereits längere Zeit bei einem Ehepartner lebt,

ein Herausgabeverlangen des anderen Ehepartners daran scheitern, dass eine Aufenthaltsveränderung des Hundes nicht tierwohladäquat ist.

Übrigens:
Auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund besteht kein gesetzlicher Anspruch, da sich ein derartiges Recht weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten lässt(so Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19 – laut Pressemitteilung vom 30.04.2019).

Ehegatten die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, sollten wissen, dass dieses dann unwirksam werden kann, wenn

…. die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Mit Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein von Ehegatten verfasstes gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben,

  • nach §§ 2268, 2077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht nur unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird,

  • sofern nicht festgestellt werden kann, dass die Eheleute beim Abfassen des Testaments wollten, dass es auch im Scheidungsfall gültig bleibt (§ 2268 Abs. 2 BGB),

sondern ein gemeinschaftliches Testament seine Wirksamkeit schon dann verliert, wenn

  • die Voraussetzungen für eine Scheidung nach §§ 1565, 1566 BGB vorliegen

und der Erblasser

  • die Scheidung eingereicht oder
  • einem Scheidungsantrag des Ehepartners gemäß § 134 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts zugestimmt hat.

Eine erklärte Zustimmung zur Scheidung entfällt dabei,

  • sofern nicht klargestellt wird, dass die Ehe Bestand haben solle,

auch nicht dadurch, dass der Zustimmende sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt.

Wichtig zu wissen für (Ex)Eheleute, die sich nach der Trennung und Scheidung nicht einigen können, wer den Hund bekommt, der

…. während der Ehe gemeinsam von ihnen angeschafft worden ist.

Mit Beschluss vom 16.08.2018 – 11 WF 141/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem

  • sich Eheleute während der Ehe gemeinsam einen Hund angeschafft hatten,
  • das Tier nach der Trennung bei dem Mann verblieben war und

die Frau über zwei Jahre später gegen ihren Exmann Klage auf Herausgabe des Hundes erheben wollte, die Gewährung der von ihr für diese Klage beantragte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass

  • der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt und
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung deswegen keine Aussicht auf Erfolg habe.

Denn, so der Senat, auch wenn

  • der Hund grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen und demzufolge gemäß § 1361a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Billigkeit zu verteilen sei,

müsse bei der Zuteilung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass

  • es sich um ein Lebewesen handle und
  • Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen sowie unter dem Verlust eines Menschen leiden können.

Abzustellen sei daher darauf, so der Senat weiter, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt habe, wer also

  • unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um den Hund gekümmert hatte,

nunmehr die Hauptbezugsperson des Tieres sei und da

  • sich zwischenzeitlich der Mann zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe und
  • auch Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien,

widerspräche eine Trennung des Hundes von seiner Hauptbezugsperson,

  • also eine Herausgabe an die Frau,

dem Wohl des Tieres (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29.11.2018).

Gewalttätigkeiten gegen den Ehepartner kann Grund für eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres sein

Ist eine Ehe gescheitert,

  • d.h. besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr und
  • kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wiederherstellen,

kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners geschieden werden, allerdings,

  • sofern die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben,

vor Ablauf diesessogenannten Trennungsjahres nur dann, wenn

  • die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Eine solche Härte, die einem Ehepartner ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar macht, kann,

  • worauf der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 26.94.2018 – 4 UF 44/18 – hingewiesen hat,

vorliegen, wenn

  • ein Ehepartner gegenüber dem anderen, der den Scheidungsantrag gestellt hat, in der Vergangenheit häufig aggressiv sowie gewalttätig geworden ist und
  • durch dieses Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört hat (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 17.09.2018).

Den Familiennamen des gemeinsamen minderjährigen Kindes ändern lassen gegen den Willen des namensgebenden Elternteils

Kann bzw. wann kann das der andere Elternteil?

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) darf ein Familienname durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Möchte ein Elternteil nach der Scheidung oder Trennung beantragen, dass der Familiennamen eines gemeinsamen Kindes geändert wird,

  • beispielsweise weil das gemeinsame minderjährige Kind als Familiennamen die Nachnamen beider Elternteile trägt und das Kind künftig als Familiennamen nur noch den Nachnamen des antragstellenden Elternteils tragen soll,

muss er,

  • wenn der (mit)namensgebende andere Elternteil der Namensänderung nicht zustimmt,
    • entweder allein sorgeberechtigt für das minderjährige Kind sein
    • oder, sofern beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind, zunächst beim Familiengericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Namensänderung nach dem NamÄndG beantragen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 –).

Erfolg hat ein solcher Antrag auf Namensänderung, aber auch auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Namensänderung

  • nicht schon, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dient,
  • sondern nur dann, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist,
    • h., das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet,
    • weil nur dann ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG anzunehmen ist.

Entsprechend der Intention des Gesetzgebers,

  • das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen,

kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil nämlich ein hohes Gewicht zu.

Daher

  • müssen entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein
  • oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.

Darauf hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz mit Urteil vom 18.07.2017 – 1 K 759/16.KO – hingewiesen.

Eheleute sollten wissen, dass bei einer Scheidung von einem Versorgungsausgleich abgesehen werden kann

…. wenn es während der Ehezeit zu schweren Misshandlungen eines Ehegatten gekommen ist.

Nach einer Scheidung findet ein Versorgungsausgleich,

  • d.h. eine Teilung der in der Ehezeit erworbenen, im In- oder Ausland bestehenden Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten,

ausnahmsweise nicht statt,

  • wenn ein solcher Ausgleich grob unbillig wäre, § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG).

Beispielsweise wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Versorgungsansprüchen der Ehefrau nach einer Scheidung grob unbillig und nicht mehr zu rechtfertigen, wenn der Ehemann wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen,

  • jeweils begangen zum Nachteil seiner Ehefrau während der Ehezeit,

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist,

  • er in einem dieser Fälle seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, ihr danach ein Kopfkissen so ins Gesicht gedrückt hat, dass die Ehefrau Todesängste ausstehen musste und
  • erst von ihr abgelassen hat, als der Sohn seiner Frau einschritt.

Darauf

  • und dass bei einem derartigen Fehlverhalten des Ehemannes auch dann nichts anderes gilt, wenn sich die Ehefrau zwischenzeitlich habe versöhnen wollen,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 18.04.2017 – 3 UF 17/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 02.05.2017)..

Krasses Fehlverhalten eines Ehegatten kann bei der Scheidung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen

Krasses Fehlverhalten eines Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau kann zur Folge haben, dass

  • bei der Scheidung die Rentenansprüche des Ehefrau nicht auf die Eheleute verteilt werden,
  • also ein Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfindet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.11.2016 – 3 UF 146/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Ehemann nach der Trennung der Eheleute u. a. nicht nur das Haus seiner Ehefrau in Brand gesetzt, sondern diese nachfolgend auch lebensgefährlich gewürgt hatte,

im Scheidungsverfahren entschieden,

  • dass der Ehemann an den Rentenansprüchen der Frau nicht teilhaben darf.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • eine Teilung der Rentenansprüche der Ehefrau hier grob unbillig im Sinne von § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) wäre und
  • daran auch nichts ändere, dass sich der Ehemann bei seiner Ehefrau später entschuldigt und die Ehe beinahe 20 Jahre bestanden habe (Quelle: Mitteilung der Pressestelle des OLG Oldenburg vom 05.12.2016).

Trennen sich Ehegatten, muss der, der in der Ehewohnung verbleibt, an der Mietvertragsentlassung des anderen mitwirken

Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor

  • von ihm oder
  • von beiden Ehegatten gemeinsam

gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er

  • bereits während der Trennung und
  • nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung

verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet,

  • wobei der in der Wohnung bleibende Ehegatte seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen kann, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.

Das und dass dieser Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB folgt, hat der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – entschieden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 WF 170/14 –).

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich, so der Senat, die – aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

  • Besteht zwischen Nocheheleuten Einigkeit, dass die Ehewohnung nach ihrer Trennung dem einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung  überlassen werden soll, ist der Grund für diesen einvernehmlich in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen.
  • Der ausgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein.

Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist.

Zwar wird die Änderung des Mietvertrages durch Mitteilung gegenüber dem Vermieter gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Diese Vorschrift hat aber keinen Einfluss auf den Anspruch des ausgezogenen Ehegatten gegen den anderen aus § 1353 BGB. Der Eintritt der Rechtskraft ist vielmehr der späteste Zeitpunkt, zu dem der ausgezogene Ehegatte seine Entlassung aus dem Mietverhältnis erreichen kann. Dieses ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Rechtkraft der Scheidung eine Erklärung des anderen Ehegatten nach § 1568 a BGB vorliegt. Der ausgezogene Ehegatte hat deshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass (spätestens) zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568a BGB Abs. 3 Nr. 1 aus dem Mietverhältnis ausscheidet.