Krasses Fehlverhalten eines Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau kann zur Folge haben, dass
- bei der Scheidung die Rentenansprüche des Ehefrau nicht auf die Eheleute verteilt werden,
- also ein Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfindet.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.11.2016 – 3 UF 146/16 – hingewiesen und in einem Fall,
- in dem der Ehemann nach der Trennung der Eheleute u. a. nicht nur das Haus seiner Ehefrau in Brand gesetzt, sondern diese nachfolgend auch lebensgefährlich gewürgt hatte,
im Scheidungsverfahren entschieden,
- dass der Ehemann an den Rentenansprüchen der Frau nicht teilhaben darf.
Begründet hat das OLG dies damit, dass
- eine Teilung der Rentenansprüche der Ehefrau hier grob unbillig im Sinne von § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) wäre und
- daran auch nichts ändere, dass sich der Ehemann bei seiner Ehefrau später entschuldigt und die Ehe beinahe 20 Jahre bestanden habe (Quelle: Mitteilung der Pressestelle des OLG Oldenburg vom 05.12.2016).
Ähnliche Beiträge