Krasses Fehlverhalten eines Ehegatten kann bei der Scheidung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen

Krasses Fehlverhalten eines Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau kann zur Folge haben, dass

  • bei der Scheidung die Rentenansprüche des Ehefrau nicht auf die Eheleute verteilt werden,
  • also ein Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfindet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.11.2016 – 3 UF 146/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Ehemann nach der Trennung der Eheleute u. a. nicht nur das Haus seiner Ehefrau in Brand gesetzt, sondern diese nachfolgend auch lebensgefährlich gewürgt hatte,

im Scheidungsverfahren entschieden,

  • dass der Ehemann an den Rentenansprüchen der Frau nicht teilhaben darf.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • eine Teilung der Rentenansprüche der Ehefrau hier grob unbillig im Sinne von § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) wäre und
  • daran auch nichts ändere, dass sich der Ehemann bei seiner Ehefrau später entschuldigt und die Ehe beinahe 20 Jahre bestanden habe (Quelle: Mitteilung der Pressestelle des OLG Oldenburg vom 05.12.2016).

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