Tag Fehlverhalten

Wegen erheblichen Fehlverhaltens eines Wohnungsmieters ist nur entweder eine Abmahnung oder eine Kündigung möglich

Mit Urteil vom 15.07.2016 – 46 C 144/16 – hat das Amtsgericht (AG) Hamburg darauf hingewiesen, dass auf Vorfälle,

  • wie beispielsweise eine (wiederholte) erhebliche Störung des Hausfriedens,
  • die zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

eine Kündigung dann nicht mehr gestützt werden kann,

  • wenn diese Vorfälle bereits Gegenstand einer notwendigen Abmahnung waren.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn ein Fehlverhalten durch eine Abmahnung geahndet wurde,

  • es dadurch verbraucht ist und deswegen

nicht mehr für eine weitere Sanktion herangezogen werden kann.

Demzufolge muss ein Vermieter sich gegebenenfalls bei einem an den Tag gelegten erheblichen Fehlverhalten des Mieters entscheiden,

Was Reisende wissen sollten, wenn ihr Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise die Gelegenheit zum Einkauf in einer Manufaktur schuldet

Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise (auch) die Organisation und Durchführung des Besuches einer Schmuck-, Leder-, Teppich- oder einer sonstigen Manufaktur schuldet, in der für die Reisenden Gelegenheit zum Einkauf besteht, haftet,

  • wenn Reisende in der besuchten Manufakturen etwas kaufen,

den Reisenden gegenüber

  • nicht für ein Fehlverhalten der Manufaktur bzw. deren Verkäufer.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 – entschieden.

In solchen Fällen, so das AG,

  • komme es durch den Kauf eines Reisenden in einer Manufaktur zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter,
  • sei der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und
  • würden auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.12.2016 – 100/16 –).

Krasses Fehlverhalten eines Ehegatten kann bei der Scheidung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen

Krasses Fehlverhalten eines Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau kann zur Folge haben, dass

  • bei der Scheidung die Rentenansprüche des Ehefrau nicht auf die Eheleute verteilt werden,
  • also ein Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfindet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.11.2016 – 3 UF 146/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Ehemann nach der Trennung der Eheleute u. a. nicht nur das Haus seiner Ehefrau in Brand gesetzt, sondern diese nachfolgend auch lebensgefährlich gewürgt hatte,

im Scheidungsverfahren entschieden,

  • dass der Ehemann an den Rentenansprüchen der Frau nicht teilhaben darf.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • eine Teilung der Rentenansprüche der Ehefrau hier grob unbillig im Sinne von § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) wäre und
  • daran auch nichts ändere, dass sich der Ehemann bei seiner Ehefrau später entschuldigt und die Ehe beinahe 20 Jahre bestanden habe (Quelle: Mitteilung der Pressestelle des OLG Oldenburg vom 05.12.2016).

Warum nach einem Verkehrsunfall Unfallbeteiligte keine Erklärungen zur Schuldfrage abgeben sollten

Abgesehen davon,

  • dass ein Versicherungsnehmer bei Haftpflichtschäden nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen,

sollte ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall am Unfallort schon deshalb

  • weder (vorschnell) eine (Mit)Schuld am Unfall einräumen,
  • noch Erklärungen abgeben, wie beispielsweise, dass seine Versicherung den Schaden ausgleichen werde,

weil sich solche Äußerungen für ihn in einem Rechtsstreit über die Haftungsfrage nachteilig auswirken können.

Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können

  • im Allgemeinen zwar nur als der unüberlegten Beruhigung des anderen Unfallbeteiligten dienend und nicht als ein im haftungsrechtlichen Sinne bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis,
  • jedoch vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz für ein vorkollisionäres schuldhaftes unfallursächliches Fehlverhalten

gewertet werden.

Denn auch der, der anerkennende Erklärungen ohne Verpflichtungswillen abgibt, gibt mit solchen Erklärungen ein Zeugnis gegen sich selbst ab, dem im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung Bedeutung zukommen kann (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – 1 U 246/07 –; Amtsgericht (AG) Duisburg, Urteil vom 03.02.2016 – 52 C 1095/14 –).