Mit Urteil vom 04.11.2022 – 9 O 42/21 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Fall, in dem eine junge Frau von dem Hund eines Bekannten, einem
Rottweiler-Rüden,
- mit dem sie zuvor schon oft ohne Probleme gespielt und gekuschelt hatte,
in das linke Ohr gebissen worden war,
- nachdem sie sich diesmal zu dem Hund hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt hatte,
den Hundehalter
- nach §§ 253 Abs, 2, 833 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zur Zahlung eines Schmerzensgeldes
an die junge Frau verurteilt.
Ein Fehlverhalten der gebissenen Frau, das sie sich
- als Mitverschulden und
- damit schmerzensgeldmindernd
hätte anrechnen lassen müssen, lag nach Auffassung der Kammer nicht vor.
Ihre Entscheidung begründete die Kammer damit, dass, wenn durch ein Haustier,
- das nicht zur Berufsausübung gehalten wird,
ein Mensch verletzt wird, die Haftung des Tierhalters hierfür
- nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB
ein Verschulden nicht voraussetzt und dass eine bloße Hinwendung zu einem Hund,
- wie etwa ein Streicheln oder Umarmen,
jedenfalls dann kein Mitverschulden des von dem Tier Verletzten begründet, wenn dieser das Tier schon
kannte und es bisher kein
des Tieres gegeben hat.
Übrigens:
Die Beweislast dafür, dass einem von seinem Tier Verletzten ein
trifft, hat der
so dass insoweit bestehende Zweifel auch zu
gehen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
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