Tag Versorgungsausgleich

Eheleute sollten wissen, dass bei einer Scheidung von einem Versorgungsausgleich abgesehen werden kann

…. wenn es während der Ehezeit zu schweren Misshandlungen eines Ehegatten gekommen ist.

Nach einer Scheidung findet ein Versorgungsausgleich,

  • d.h. eine Teilung der in der Ehezeit erworbenen, im In- oder Ausland bestehenden Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten,

ausnahmsweise nicht statt,

  • wenn ein solcher Ausgleich grob unbillig wäre, § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG).

Beispielsweise wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Versorgungsansprüchen der Ehefrau nach einer Scheidung grob unbillig und nicht mehr zu rechtfertigen, wenn der Ehemann wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen,

  • jeweils begangen zum Nachteil seiner Ehefrau während der Ehezeit,

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist,

  • er in einem dieser Fälle seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, ihr danach ein Kopfkissen so ins Gesicht gedrückt hat, dass die Ehefrau Todesängste ausstehen musste und
  • erst von ihr abgelassen hat, als der Sohn seiner Frau einschritt.

Darauf

  • und dass bei einem derartigen Fehlverhalten des Ehemannes auch dann nichts anderes gilt, wenn sich die Ehefrau zwischenzeitlich habe versöhnen wollen,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 18.04.2017 – 3 UF 17/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 02.05.2017)..

Krasses Fehlverhalten eines Ehegatten kann bei der Scheidung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen

Krasses Fehlverhalten eines Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau kann zur Folge haben, dass

  • bei der Scheidung die Rentenansprüche des Ehefrau nicht auf die Eheleute verteilt werden,
  • also ein Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfindet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.11.2016 – 3 UF 146/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Ehemann nach der Trennung der Eheleute u. a. nicht nur das Haus seiner Ehefrau in Brand gesetzt, sondern diese nachfolgend auch lebensgefährlich gewürgt hatte,

im Scheidungsverfahren entschieden,

  • dass der Ehemann an den Rentenansprüchen der Frau nicht teilhaben darf.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • eine Teilung der Rentenansprüche der Ehefrau hier grob unbillig im Sinne von § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) wäre und
  • daran auch nichts ändere, dass sich der Ehemann bei seiner Ehefrau später entschuldigt und die Ehe beinahe 20 Jahre bestanden habe (Quelle: Mitteilung der Pressestelle des OLG Oldenburg vom 05.12.2016).