…. er diese im Zuge der Scheidung dem anderen zur Nutzung hat überlassen müssen.
Mit Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem im Zuge der
einer der Ex-Ehegatten, die
- in seinem Alleineigentum stehende
Wohnung,
- bei der es sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch um die Ehewohnung im Sinne des § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hatte,
dem anderen,
- aufgrund der in § 1568a Abs. 2 BGB genannten Gründe,
hatte überlassen müssen, entschieden, dass dies
gilt, vielmehr
- ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung
gemäß § 1568a Abs. 6 BGB nicht nur die Ansprüche
- auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder
- auf seine Begründung,
sondern auch diejenigen
- auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB
erlöschen, wenn sie nicht
rechtshängig gemacht worden sind.
Das bedeutet, ein Ex-Ehepartner kann in einer
- im Alleieigentum des anderen stehenden
ehemaligen Ehewohnung,
- deren Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB verlangt werden konnte,
nicht unbefristet mietfrei leben bleiben; vielmehr kann der andere, wenn
- die Jahresfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist,
- ohne dass Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung gerichtlich geltend gemacht worden sind,
nach § 985 BGB die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen,
- sofern der Ex-Ehepartner nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Ex-Eheleuten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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