Tag Begründung

Was geschiedene Eheleute wissen sollten, wenn einem der Ex-Ehegatten die ehemalige Ehewohnung allein gehört und

…. er diese im Zuge der Scheidung dem anderen zur Nutzung hat überlassen müssen. 

Mit Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem im Zuge der 

  • Scheidung von Eheleuten 

einer der Ex-Ehegatten, die 

  • in seinem Alleineigentum stehende 

Wohnung, 

  • bei der es sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch um die Ehewohnung im Sinne des § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hatte,

dem anderen, 

  • aufgrund der in § 1568a Abs. 2 BGB genannten Gründe,

hatte überlassen müssen, entschieden, dass dies 

  • nicht unbegrenzt 

gilt, vielmehr

  • ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung 

gemäß § 1568a Abs. 6 BGB nicht nur die Ansprüche 

  • auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder 
  • auf seine Begründung, 

sondern auch diejenigen 

  • auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB 

erlöschen, wenn sie nicht 

  • vorher

rechtshängig gemacht worden sind.

Das bedeutet, ein Ex-Ehepartner kann in einer 

  • im Alleieigentum des anderen stehenden 

ehemaligen Ehewohnung,

  • deren Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB verlangt werden konnte,

nicht unbefristet mietfrei leben bleiben; vielmehr kann der andere, wenn

  • die Jahresfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist,   
  • ohne dass Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung gerichtlich geltend gemacht worden sind,

nach § 985 BGB die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen,

  • sofern der Ex-Ehepartner nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Ex-Eheleuten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

LG Augsburg entscheidet: Ein-Stern-Bewertung ohne Begründung für eine Klinik auf einem Klinikbewertungsportal abzugeben kann

…. zulässige Meinungsäußerung sein.

Mit Urteil vom 17.08.2018 – 22 O 560/17 – hat die 22. Kammer des Landgerichts (LG) Augsburg entschieden, dass, wenn Kliniken auf einer Internetplattform,

  • von Nutzern in Form kurzer Texte, versehen mit einem bis fünf Sterne, bewertet werden können und

ein Nutzer eine Klinik,

  • mit der er in irgend einer Art und Weise in Berührung gekommen ist sowie
  • sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat,

ohne Begründung (nur) mit einem Stern bewertet, der Klinikbetreiber von dem Betreiber der Internetplattform nicht die Löschung der Bewertung verlangen kann.

Denn, so die Kammer, bei einer solchen „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung, handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die den Klinikbetreiber nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, weil

  • keine Aussage getroffen worden sei, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint,
  • sondern die Hintergründe der Bewertung für den Internetnutzer offengeblieben seien und

der Nutzer lediglich seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck gebracht habe, so dass der Betreiber der Internetplattform

  • als (Mit-)Störer oder mittelbarer Störer

seine Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt habe.

Was Parteien über die Möglichkeit, einen Richter im Zivilprozess wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wissen sollten

Die Ablehnung eines Richters ist Ausfluss des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) erfolgenden Anspruchs des Rechtssuchenden auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter.

  • Wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann ein Richter, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)),
  • was beispielsweise dann der Fall ist, wenn
    • auch eine unvoreingenommene Partei aus einer Äußerung des abgelehnten Richters den Schluss ziehen kann, der Richter stehe ihr parteiisch gegenüber oder
    • eine bestimmte Formulierung bzw. ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, auch bei einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu wecken.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
Rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus.
Unerheblich ist dabei auch, ob sich der abgelehnte Richter selber befangen fühlt.

  • Angebracht werden muss das Ablehnungsgesuch im Zivilprozess von der ablehnenden Partei – unter Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 ZPO) – bei dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört (§ 44 Abs. 1 ZPO) und
  • die der Partei bekannten Ablehnungsgründe müssen von ihr geltend gemacht werden, bevor sie sich in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Denn nicht mehr ablehnen wegen Besorgnis der Befangenheit kann eine Partei im Zivilprozess den Richter, wenn sie sich bei ihm,

  • ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen,
  • in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO).

Erfolgt die Richterablehnung erst nachdem die Partei

  • sich in die Verhandlung eingelassen oder
  • Anträge gestellt hat,

muss die Partei

  • glaubhaft machen,

dass der Ablehnungsgrund erst später

  • entstanden oder
  • ihr bekannt geworden ist (§ 44 Abs. 4 ZPO).

Wird ein Richter in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, muss der Ablehnungsgrund individualisiert bzw. begründet werden.

  • Die bloße Erklärung einer Partei, sie lehne den Richter ab und werde die Begründung nachreichen, ist nämlich noch kein wirksames Ablehnungsgesuch.

Zur schriftlichen Formulierung und zur Nachreichung der Ablehnungsgründe muss der Partei vom Gericht, wenn es die Ablehnungsgründe nicht ins Protokoll aufnehmen will, ausreichend Zeit – durch entsprechende Unterbrechung der Verhandlung – gegeben werden.

  • Bei einer während der Verhandlung erfolgten Richterablehnung kann der Termin, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden.
  • Ansonsten darf ein abgelehnter Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur noch solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 47 ZPO).

Anschließend sind, nach Ausfertigung des Protokolls, für die weitere Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs,

  • insbesondere für die Anforderung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (§ 44 Abs. 3 ZPO),

die Akten dem nach § 45 ZPO für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständigen Richter zuzuleiten (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 07.02.2018 – 13 W 119/18 –).

  • Wird das gestellte Ablehnungsgesuch durch Beschluss für unbegründet erklärt, kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 46 Abs. 2 HS 2 ZPO).