Was geschiedene Eheleute wissen sollten, wenn einem der Ex-Ehegatten die ehemalige Ehewohnung allein gehört und

…. er diese im Zuge der Scheidung dem anderen zur Nutzung hat überlassen müssen. 

Mit Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem im Zuge der 

  • Scheidung von Eheleuten 

einer der Ex-Ehegatten, die 

  • in seinem Alleineigentum stehende 

Wohnung, 

  • bei der es sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch um die Ehewohnung im Sinne des § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hatte,

dem anderen, 

  • aufgrund der in § 1568a Abs. 2 BGB genannten Gründe,

hatte überlassen müssen, entschieden, dass dies 

  • nicht unbegrenzt 

gilt, vielmehr

  • ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung 

gemäß § 1568a Abs. 6 BGB nicht nur die Ansprüche 

  • auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder 
  • auf seine Begründung, 

sondern auch diejenigen 

  • auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB 

erlöschen, wenn sie nicht 

  • vorher

rechtshängig gemacht worden sind.

Das bedeutet, ein Ex-Ehepartner kann in einer 

  • im Alleieigentum des anderen stehenden 

ehemaligen Ehewohnung,

  • deren Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB verlangt werden konnte,

nicht unbefristet mietfrei leben bleiben; vielmehr kann der andere, wenn

  • die Jahresfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist,   
  • ohne dass Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung gerichtlich geltend gemacht worden sind,

nach § 985 BGB die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen,

  • sofern der Ex-Ehepartner nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Ex-Eheleuten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).