Tag Alleineigentum

Was geschiedene Eheleute wissen sollten, wenn einem der Ex-Ehegatten die ehemalige Ehewohnung allein gehört und

…. er diese im Zuge der Scheidung dem anderen zur Nutzung hat überlassen müssen. 

Mit Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem im Zuge der 

  • Scheidung von Eheleuten 

einer der Ex-Ehegatten, die 

  • in seinem Alleineigentum stehende 

Wohnung, 

  • bei der es sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch um die Ehewohnung im Sinne des § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hatte,

dem anderen, 

  • aufgrund der in § 1568a Abs. 2 BGB genannten Gründe,

hatte überlassen müssen, entschieden, dass dies 

  • nicht unbegrenzt 

gilt, vielmehr

  • ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung 

gemäß § 1568a Abs. 6 BGB nicht nur die Ansprüche 

  • auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder 
  • auf seine Begründung, 

sondern auch diejenigen 

  • auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB 

erlöschen, wenn sie nicht 

  • vorher

rechtshängig gemacht worden sind.

Das bedeutet, ein Ex-Ehepartner kann in einer 

  • im Alleieigentum des anderen stehenden 

ehemaligen Ehewohnung,

  • deren Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB verlangt werden konnte,

nicht unbefristet mietfrei leben bleiben; vielmehr kann der andere, wenn

  • die Jahresfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist,   
  • ohne dass Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung gerichtlich geltend gemacht worden sind,

nach § 985 BGB die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen,

  • sofern der Ex-Ehepartner nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Ex-Eheleuten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Was Eheleute, die nach der Trennung darüber streiten wer den (Familien)Hund bekommt, wissen sollten

Da auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich,

  • nach einer Trennung von Ehegatten, im Streitfall,

die Zuweisung des Hundes nach der Vorschrift des § 1361a BGB über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben.

Danach kann der Ehegatte, der nachweisen kann, dass er Alleineigentümer des Hundes ist,

  • beispielsweise weil er das Tier schon vor der Heirat erworben und mit in die spätere Ehe gebracht hat,

den Hund von dem anderen Ehegatten,

  • falls dieser den Hund bei der Trennung mitgenommen haben sollte,

herausverlangen (1361a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum an dem Hund nachweisen,

  • steht also das Alleineigentum eines Ehegatten an dem Hund nicht fest,

oder gehört der Hund den Ehegatten gemeinsam,

  • wofür gemäß 1568b Abs. 2 BGB analog die Vermutung spricht, wenn
    • ein Hund während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist und
    • das Alleineigentum eines Ehegatten nicht feststeht,

erfolgt die Zuweisung des Hundes durch das Gericht an einen der Ehegatten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • nach den Grundsätzen der Billigkeit.

Dabei können dann u.a. eine Rolle spielen,

  • Gesichtspunkte des Tierschutzes, wie das körperliche Wohl des Hundes sowie
  • Besonderheiten, welche sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können,

also insbesondere etwa,