…. Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Mit Beschluss vom 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) entschieden, dass eine
- verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
auch dann vorliegt, wenn das während der Fahrt,
- beispielsweise durch Tippen der Wahlwiederholung einer Rufnummer
vom Fahrzeugführer benutzte Mobiltelefon
- dabei auf seinem Oberschekel gelegen hat und
- schon vor Antritt der Fahrt auf dem Oberschenkel abgelegt wurde.
Danach ist nicht nur bei einem
- Ergreifen des Mobiltelefons mit der Hand,
sondern auch bei einem
- auf dem Oberschenkel abgelegten Mobiltelefon
ein den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 23 Abs. 1a Satz 1 1. Alt. StVO erfüllendes
gegeben.
Begründet hat der Senat dies damit, dass „Halten“ nach dem Wortlaut auch bedeutet
- „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“ (www.duden.de „halten“, Bedeutungen),
somit unter dem
- Begriff des Haltens i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
auch ein durch menschliche Kraftanstrengung bewirktes Ausbalancieren fällt, durch das ein Fahrzeugführer verhindern muss, dass ein auf seinem Oberschenkel liegendes Mobiltelefon,
- das dort während der Fahrt, nicht allein durch die Schwerkraft liegen bleiben würde,
vom Bein herunterfällt und für diese Auslegung des Haltensbegriffs auch
der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO sprechen.
Übrigens:
Ein Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO genannten Geräts liegt ferner vor, wenn das Gerät bei der Nutzung zwischen
- Schulter und Ohr bzw.
- Oberschenkel und Lenkrad
fixiert wird (so Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20 –).
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