BayObLG entscheidet: Autofahrer, die ein am Oberschenkel abgelegtes Mobiltelefon benutzen, begehen eine

BayObLG entscheidet: Autofahrer, die ein am Oberschenkel abgelegtes Mobiltelefon benutzen, begehen eine

…. Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Mit Beschluss vom 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) entschieden, dass eine 

  • verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO

auch dann vorliegt, wenn das während der Fahrt,

  • beispielsweise durch Tippen der Wahlwiederholung einer Rufnummer

vom Fahrzeugführer benutzte Mobiltelefon 

  • dabei auf seinem Oberschekel gelegen hat und 
  • schon vor Antritt der Fahrt auf dem Oberschenkel abgelegt wurde.

Danach ist nicht nur bei einem 

  • Ergreifen des Mobiltelefons mit der Hand,

sondern auch bei einem 

  • auf dem Oberschenkel abgelegten Mobiltelefon  

ein den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 23 Abs. 1a Satz 1 1. Alt. StVO erfüllendes 

  • Halten

gegeben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass „Halten“ nach dem Wortlaut auch bedeutet  

  • „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“ (www.duden.de „halten“, Bedeutungen),

somit unter dem 

  • Begriff des Haltens i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO 

auch ein durch menschliche Kraftanstrengung bewirktes Ausbalancieren fällt, durch das ein Fahrzeugführer verhindern muss, dass ein auf seinem Oberschenkel liegendes Mobiltelefon,

  • das dort während der Fahrt, nicht allein durch die Schwerkraft liegen bleiben würde,

vom Bein herunterfällt und für diese Auslegung des Haltensbegriffs auch 

  • Sinn und Zweck 

der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO sprechen.

Übrigens:
Ein Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO genannten Geräts liegt ferner vor, wenn das Gerät bei der Nutzung zwischen 

  • Schulter und Ohr bzw. 
  • Oberschenkel und Lenkrad 

fixiert wird (so Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20 –).


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