Tag Bedienfunktion

Autofahrer sollten wissen, wann eine Verurteilung wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons

…. während der Fahrt (schon) in Betracht kommen kann.

Mit Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19 – hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass bei einem Autofahrer,

  • der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und an sein Ohr hält,

angenommen werden kann, dass er die Bedienfunktion des Gerätes bestimmungsgemäß nutzt und deswegen,

  • ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfe, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden ist,

eine Verurteilung nach § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer,

erfolgen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO, der ein „Benutzen“ des Geräts voraussetzt, zwar nicht erfülle, jedoch,

wenn von einem Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon an sein Ohr gehalten werde,

  • aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise des Haltens des Mobiltelefons,

der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden und ein bloßes Halten

  • – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns –

oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons sicher ausgeschlossen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Keinen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO begeht ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt mit einem Smartphone über die Freisprechanlage telefoniert und um das Smartphone zu laden,

  • das bereits mit einem Ladekabel verbundene Smartphone an eine sog. „Powerbank“ anschließen will und
  • dazu Ladekabel sowie „Powerbank“ in die Hand nimmt.

Das hat (auch) der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19 – entschieden.

Danach handelt es sich – isoliert betrachtet –

  • weder bei einer „Powerbank“,
  • noch bei einem Ladekabel

um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, sondern

  • jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt ist und
  • nicht um ein solches Gerät selbst (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

OLG Celle entscheidet: Bei einem bloßen Aufnehmen oder in der Hand halten eines elektronischen Geräts

…. während der Fahrt liegt – auch nach der Änderung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – noch keine verbotswidrige Nutzung vor.

Mit Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle darauf hingewiesen, dass Führer eines Fahrzeuges

  • allein durch das Aufnehmen oder Halten eines der Kommunikation, Information oder Organisation dienenden oder zu dienen bestimmten elektronischen Gerätes während der Fahrt,
    • also beispielsweise dadurch, dass sie ein Mobiltelefon lediglich aufnehmen, um es andernorts wieder abzulegen,

noch keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a Satz 1 StVO begehen, sondern der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO nur bzw. erst erfüllt ist, wenn

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten hinaus
  • eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommt (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – das einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird).

Dass

  • über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus

ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts bestehen muss, hat der Senat damit begründet, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO

  • Führer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, „nur benutzen dürfen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“,

die Vorschrift

  • also regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist,

und

  • das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“) verbietet.

Für das Bestehen eines Zusammenhangs mit einer Bedienfunktion eines elektronischen Geräts über das Halten hinaus,

  • also für ein Benutzen,

reicht es,

  • worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat,

allerdings schon aus, dass beispielsweise

  • auf das Display eines in der Hand gehaltenen Mobiltelefons geschaut wird,

ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf, welche Bedienfunktion (Ablesen der Uhrzeit, Prüfen des Ladezustands u.ä.) der Fahrzeugführer

  • konkret verwendete oder
  • dabei war zu verwenden.

Auch können nach Ansicht des Senats aus der Art und Weise,

  • wie beispielsweise ein Mobiltelefon gehalten wird,

Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion und damit auch auf die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte gezogen werden.