EuGH entscheidet: Suchmaschinen wie Google müssen Links zu Falschinformationen auch ohne Urteil löschen

EuGH entscheidet: Suchmaschinen wie Google müssen Links zu Falschinformationen auch ohne Urteil löschen

Mit Urteil vom 08.12.2022 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) 

  • auf Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache C-460/20 

entschieden, dass, wenn ein Betroffener 

  • nachweist,

dass Informationen in der Google-Suche

  • offensichtlich unrichtig 

sind, Google 

  • die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen falschen Informationen bzw. 
  • den Link zu dem Artikel mit den falschen Informationen 

löschen muss,

  • ohne dass der Betroffene sich dafür zuerst an denjenigen wenden muss, der die Informationen ins Netz gestellt hat und 
  • ohne dass es hierfür einer Gerichtsentscheidung bedarf.

Zwar sehe, wie der EuGH ausgeführt hat, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausdrücklich vor, dass, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. für die 

  • Ausübung des Rechts auf freie Information 

erforderlich ist, das

  • Recht auf Löschung 

ausgeschlossen ist, dass allerdings dann, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Daten

  • unrichtig

ist, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information keine Berücksichtigung finden kann.

Hinweis:
Demjenigen, der von einer Suchmaschine die Löschung wegen eines unrichtigen Inhalts begehrt, obliegt der Nachweis, dass 

  • die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder 
  • zumindest ein für diese Informationen nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist,  

wobei es hierfür ausreicht, 

  • relevante und hinreichende 

Nachweise vorzulegen, 

  • die das Begehren auf Löschung stützen können und 
  • die offensichtliche Unrichtigkeit der Informationen belegen.

Den Löschungsantrag ablehnen darf der Suchmaschinenbetreiber nur, wenn sich aus den vorgelegten Nachweisen die 

  • offensichtliche Unrichtigkeit 

der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen 

  • nicht

ergibt.  

Lehnt der Suchmaschinenbetreiber den Löschungsantrag ab, kann der Betroffene sich an 

  • die Kontrollstelle oder 
  • das Gericht 

wenden, damit diese 

  • die erforderlichen Überprüfungen 

vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die 

  • gebotenen Maßnahmen 

zu ergreifen.   

In einem solchen Fall verlangt der EuGH von dem Betreiber der Suchmaschine, 

  • sofern ihm das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Kenntnis gebracht worden ist,

dass der Suchmaschinenbetreiber die 

  • Internetnutzer

über das 

  • Verfahren

informiert, in dem die Frage geklärt werden soll, ob in einem Inhalt enthaltene Informationen 

  • unrichtig

sind (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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