Tag unrichtig

Wer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert, dass

…. der Vertrag vom Versicherer angefochten werden und er daher aus dem Versicherungsvertrag keine Ansprüche herleiten kann.

Mit Urteil vom 20.08.2018 – 5 U 120/18 – hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn

  • Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrag unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

der Vertrag vom Versicherer wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Versicherungsnehmerin bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahr 2016 angegeben,

  • dass ein Bein nach einem Reitunfall vor 18 Jahren verkürzt sei, so dass sie eine Schuherhöhung tragen müsse,

aber nicht erwähnt,

  • dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.

Wegen Verschweigens dieser Vorerkrankungen war, als die Versicherungsnehmerin 2017 die Versicherung in Anspruch nehmen wollte,

  • vom Versicherer der Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und
  • die Anfechtung vom Senat für berechtigt erachtet worden.

Der Senat begründete dies damit,

  • dass die Einlassung der Versicherungsnehmerin, bei Unterzeichnung des Vertrages an die letzten Arztbesuche nicht mehr gedacht und
  • den Versicherer quasi „aus Versehen“ nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt zu haben, nicht glaubhaft sei, sondern

dass die Versicherungsnehmerin

Wichtig zu wissen für Kapitalanleger, die durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurden, einer Anlagegesellschaft

…. als Kommanditist beizutreten.

Der in einem solchen Fall einem geschädigten Anleger zustehende Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung ist grundsätzlich gerichtet auf

  • Ersatz des Vertrauensschadens,
  • h. des negativen Interesses,

so dass der Anleger, worauf der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 – hingewiesen hat,

  • entweder die Rückabwicklung der Beteiligung wählen
  • oder aber an der Beteiligung festgehalten und Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen verlangen kann.

Hält ein Anleger,

  • der für seine Kommanditbeteiligung wegen unzutreffender Prospektangaben einen überhöhten Einlagebetrag geleistet hat,

an seiner Beteiligung fest, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des Betrages zu,

  • um den der von ihm für die Beteiligung geleistete Betrag den tatsächlichen Wert seiner Beteiligung übersteigt.

Dabei ist unerheblich, ob der Anleger seine Beteiligungen tatsächlich gegen Zahlung eines Betrags in der Höhe des von ihnen behaupteten geringeren Werts der Beteiligung hätte zeichnen können und eine teilweise Erstattung des Anlagebetrages als „kleiner Schadensersatz“ führt auch nicht zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung wegen teilweiser Rückerstattung seiner Einlage gemäß § 172 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB).

Ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse,

  • das in der Erstattung der Differenz zwischen den Erträgen der Beteiligung, die nach den unrichtigen prospektierten Prognosen zu erwarten waren und ihren tatsächlich erzielten Erträgen besteht,

kommt im Rahmen der Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nur

  • ausnahmsweise

dann in Betracht, wenn

  • ohne die haftungsbegründende Pflichtverletzung ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen mit einem Dritten oder auch demselben Vertragspartner zustande gekommen wäre und
  • der Geschädigte dies darlegen und beweisen kann.