…. berechtigen können.
Mit Urteil vom 13.08.2020 – 11 U 15/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem ein Vater,
- bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für seine 15-jährige Tochter,
die Frage im Versicherungsformular
- nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren
mit „nein“ beantwortet hatte,
- obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm
und die Versicherung, als der Vater sie,
- weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen,
in Anspruch nehmen wollte, dies ablehnte und vom Vertrag (nach § 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)),
- wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurücktrat,
entschieden, dass,
- aufgrund der im Versicherungsformular bei Vertragsschluss bewusst wahrheitswidrig beantworteten Fragen zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin,
der Rücktritt der Versicherung berechtigt war.
Begründet hat der Senat dies mit
- der Eindeutigkeit der Frage nach Vorerkrankungen in dem Versicherungsformular
sowie damit, dass dem Vater die Störungen seiner Tochter bekannt gewesen seien und ihm,
- weil er erkannt und gebilligt habe, dass von der Versicherung, hätte sie von der Krankheit der Tochter gewusst, der Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen worden wäre,
arglistiges Handeln vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).