Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine SMS aufs Handy sendet: Muss der Arbeitnehmer sie lesen?

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine SMS aufs Handy sendet: Muss der Arbeitnehmer sie lesen?

Mit Urteil vom 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein entschieden, dass Arbeitnehmer in ihrer 

  • Freizeit

nicht verpflichtet sind

  • eine Mitteilung des Arbeitgebers – etwa per Telefon – entgegenzunehmen oder 
  • eine SMS des Arbeitgebers zu lesen,

dass Arbeitnehmer, die in ihrer Freizeit 

  • auf Anrufe des Arbeitgebers nicht reagieren oder 
  • eine SMS des Arbeitgebers nicht zur Kenntnis nehmen,

sich nicht treuwidrig verhalten und dass eine 

  • per SMS

einem Arbeitnehmer in seiner Freizeit vom Arbeitgeber

  • übersandte Information oder 
  • im Rahmen des Direktionsrechtsausübung nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) erteilte Weisung, 

dem Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn er die SMS nicht 

  • zur Kenntnis 

nimmt, erst bei

  • Arbeits- bzw. Dienstbeginn 

im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugeht.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass Arbeitnehmer mit dem 

  • Lesen einer dienstlichen SMS 

eine Arbeitsleistung erbringen, sie dazu in ihrer 

  • Freizeit

nicht verpflichtet sind, sie in ihrer Freizeit vielmehr selbstbestimmt entscheiden können, 

  • wie und 
  • wo

sie diese Freizeit verbringen, ihnen das 

  • Recht auf Unerreichbarkeit 

in ihrer Freizeit zusteht und Arbeitgeber deshalb, auch wenn die übersandte SMS 

  • auf dem Handy des Arbeitnehmers eingegangen und 
  • damit in dessen Empfangsbereich gelangt 

ist, nicht erwarten können, dass die SMS vom Arbeitnehmer vor Arbeits- bzw. Dienstbeginn zur Kenntnis genommen wird. 

Übrigens:
Dafür, dass eine in seiner 

  • Freizeit übersandte SMS 

den Arbeitnehmer

  • vor Wiederbeginn seiner Arbeit bzw. seines Dienstes 

tatsächlich erreicht hat,

  • er sie also gelesen und damit zur Kenntnis genommen hatte,  

trägt im Streitfall der Arbeitgeber die

  • Darlegungs- und 
  • Beweislast.

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