Mit Urteil vom 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein entschieden, dass Arbeitnehmer in ihrer
nicht verpflichtet sind
- eine Mitteilung des Arbeitgebers – etwa per Telefon – entgegenzunehmen oder
- eine SMS des Arbeitgebers zu lesen,
dass Arbeitnehmer, die in ihrer Freizeit
- auf Anrufe des Arbeitgebers nicht reagieren oder
- eine SMS des Arbeitgebers nicht zur Kenntnis nehmen,
sich nicht treuwidrig verhalten und dass eine
einem Arbeitnehmer in seiner Freizeit vom Arbeitgeber
- übersandte Information oder
- im Rahmen des Direktionsrechtsausübung nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) erteilte Weisung,
dem Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn er die SMS nicht
nimmt, erst bei
- Arbeits- bzw. Dienstbeginn
im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugeht.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass Arbeitnehmer mit dem
- Lesen einer dienstlichen SMS
eine Arbeitsleistung erbringen, sie dazu in ihrer
nicht verpflichtet sind, sie in ihrer Freizeit vielmehr selbstbestimmt entscheiden können,
sie diese Freizeit verbringen, ihnen das
- Recht auf Unerreichbarkeit
in ihrer Freizeit zusteht und Arbeitgeber deshalb, auch wenn die übersandte SMS
- auf dem Handy des Arbeitnehmers eingegangen und
- damit in dessen Empfangsbereich gelangt
ist, nicht erwarten können, dass die SMS vom Arbeitnehmer vor Arbeits- bzw. Dienstbeginn zur Kenntnis genommen wird.
Übrigens:
Dafür, dass eine in seiner
den Arbeitnehmer
- vor Wiederbeginn seiner Arbeit bzw. seines Dienstes
tatsächlich erreicht hat,
- er sie also gelesen und damit zur Kenntnis genommen hatte,
trägt im Streitfall der Arbeitgeber die
- Darlegungs- und
- Beweislast.
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