Wer haftet bei einer Kollision zwischen einem vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselnden und einem

…. aus einer Parkbucht vorwärts an- und in den fließenden Verkehr auf den rechten Fahrstreifen einfahrenden Kraftfahrzeug?   

Mit Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ ausgeschlossen ist,

„anderer Verkehrsteilnehmer“ nur ein

  • Teilnehmer des fließenden Verkehrs 

ist, also nicht ein 

  • vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrender.

Kommt es zu einer Kollision zwischen 

  • einem, auf einer zweispurigen Straße, vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselnden und 
  • einem aus einer Parkbucht vorwärts an- und in den fließenden Verkehr auf den rechten Fahrstreifen einfahrenden 

Kraftfahrzeug, liegt demzufolge ein

  • schuldhafter Verstoß des Führers des ausparkenden Kraftfahrzeugs gegen § 10 Satz 1 StVO 

vor, weil dieser

  • beim Einfahren von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht – auf die Fahrbahn, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und deshalb, 

bei für ihn sichtbarer Annäherung des anderen Kraftfahrzeugs von hinten, 

  • aufgrund des grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn geltenden Vorrangs dieses Fahrzeugs,

nicht weiter in den rechten Fahrstreifen hätte einfahren dürfen, den 

  • den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers 

dagegen eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO nur dann vorgeworfen werden kann, wenn er 

  • den Ausparkvorgang des anderen Fahrzeugs hätte erkennen und 
  • durch ein Absehen oder einen Abbruch des Fahrstreifenwechsels die Kollision hätte vermeiden können, 

da der sich im fließenden Verkehr Bewegende, 

  • sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs sprechen,

zwar darauf vertrauen darf, 

  • dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten wird,

er andererseits aber auch, trotz seines grundsätzlichen Vorrangs, seine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen darf (§ 11 Abs. 3 StVO), sondern 

  • auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen sowie eine mäßige Behinderung hinzunehmen hat und 
  • dessen Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern muss.

Übrigens:
Wer in einem Fall wie den obigen für die entstandenen Unfallschäden wie haftet, 

  • also wie die Haftung im Rahmen des § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu verteilen ist, 

richtet sich in erster Linie nach dem unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesenen 

  • Maß der Verursachung, 

in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, wobei bei der insoweit vorzunehmender Abwägung 

  • ein feststehendes unfall(mit)ursächlichem Verschulden  

ein Faktor ist.   

Vgl. hierzu auch unseren Blog:


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