Wer haftet bei einer Kollision zwischen einem vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselnden und einem

Wer haftet bei einer Kollision zwischen einem vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselnden und einem

…. aus einer Parkbucht vorwärts an- und in den fließenden Verkehr auf den rechten Fahrstreifen einfahrenden Kraftfahrzeug?   

Mit Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ ausgeschlossen ist,

„anderer Verkehrsteilnehmer“ nur ein

  • Teilnehmer des fließenden Verkehrs 

ist, also nicht ein 

  • vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrender.

Kommt es zu einer Kollision zwischen 

  • einem, auf einer zweispurigen Straße, vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselnden und 
  • einem aus einer Parkbucht vorwärts an- und in den fließenden Verkehr auf den rechten Fahrstreifen einfahrenden 

Kraftfahrzeug, liegt demzufolge ein

  • schuldhafter Verstoß des Führers des ausparkenden Kraftfahrzeugs gegen § 10 Satz 1 StVO 

vor, weil dieser

  • beim Einfahren von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht – auf die Fahrbahn, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und deshalb, 

bei für ihn sichtbarer Annäherung des anderen Kraftfahrzeugs von hinten, 

  • aufgrund des grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn geltenden Vorrangs dieses Fahrzeugs,

nicht weiter in den rechten Fahrstreifen hätte einfahren dürfen, den 

  • den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers 

dagegen eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO nur dann vorgeworfen werden kann, wenn er 

  • den Ausparkvorgang des anderen Fahrzeugs hätte erkennen und 
  • durch ein Absehen oder einen Abbruch des Fahrstreifenwechsels die Kollision hätte vermeiden können, 

da der sich im fließenden Verkehr Bewegende, 

  • sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs sprechen,

zwar darauf vertrauen darf, 

  • dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten wird,

er andererseits aber auch, trotz seines grundsätzlichen Vorrangs, seine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen darf (§ 11 Abs. 3 StVO), sondern 

  • auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen sowie eine mäßige Behinderung hinzunehmen hat und 
  • dessen Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern muss.

Übrigens:
Wer in einem Fall wie den obigen für die entstandenen Unfallschäden wie haftet, 

  • also wie die Haftung im Rahmen des § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu verteilen ist, 

richtet sich in erster Linie nach dem unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesenen 

  • Maß der Verursachung, 

in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, wobei bei der insoweit vorzunehmender Abwägung 

  • ein feststehendes unfall(mit)ursächlichem Verschulden  

ein Faktor ist.   

Vgl. hierzu auch unseren Blog:


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