Tag Anfahrender

Wer haftet bei einer Kollision zwischen einem vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselnden und einem

…. aus einer Parkbucht vorwärts an- und in den fließenden Verkehr auf den rechten Fahrstreifen einfahrenden Kraftfahrzeug?   

Mit Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ ausgeschlossen ist,

„anderer Verkehrsteilnehmer“ nur ein

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Nicht immer ist allein die unzulässige Nutzung einer Busspur im Falle einer Kollision Grund für eine (Mit)Haftung

Mit Urteil vom 14.12.2017 – 22 U 31/16 – hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin entschieden, dass wer

  • mit seinem zuvor geparkten Fahrzeug von der rechten, zum Parken benutzten Spur auf die mittlere Spur unter Verstoß gegen § 10 Straßenverkehrs-Ordnung anfährt,

auch dann den gesamten Schaden zu tragen hat, wenn er dabei mit einem PKW kollidiert,

  • dessen Fahrer unter Missachtung des Zeichens 245 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO unberechtigt die als Bussonderfahrstreifen ausgewiesene mittlere Fahrspur befährt.

Danach kann in einem solchen Fall derjenige, der sich unter Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO in den fließenden Verkehr einreihen will, nicht darauf berufen, dass der andere Unfallbeteiligte die Fahrspur unberechtigt befahren hat.

  • Denn das Verbot für den allgemeinen Verkehr, den durch Zeichen 245 ausgewiesenen Bussonderfahrstreifen zu befahren, dient, so das KG, nicht der Unfallverhütung.

Vielmehr solle mit der Einführung von Bussonderfahrstreifen Störungen des Linienverkehrs vermieden und der geordnete und zügige Betriebsablauf mit Taktfahrplänen gewährleistet werden.

Im Übrigen treffe einem aus einer Parkreihe Anfahrenden, so das KG weiter, die – besonderen – Anforderungen des § 10 Satz 1 StVO unabhängig davon, ob die Spur, auf die er einfahren will, zunächst nur für besonderen Verkehr zugelassen ist oder nicht und ein diese Spur benutzender Fahrer müsse, nachdem die Spur nicht für den Verkehr allgemein gesperrt, sondern für Sonderverkehr freigegeben ist, auch nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug aus der Parkreihe ohne ausreichende Versicherung über herannahenden Verkehr in die mittlere Spur einfährt.

Im Gegensatz zu diesem,

  • aber auch zu dem Fall, in dem ein Linksabbieger die mit einer Lichtzeichenanlage versehene Vorfahrtsstraße überqueren will, ohne auf den für ihn geltenden Räumpfeil zu warten und mit einem die Busspur nutzenden Fahrzeug zusammenstößt,

können sich die unzulässige Nutzung der Busspur und die damit zusammenhängenden Besonderheiten unfall-(mit-)verursachend jedoch dann auswirken, wenn beispielsweise

  • im gleichgerichteten Verkehr ein Rechtsabbieger den auf der Busspur Fahrenden übersieht, weil diesem das Durchfahrtsrecht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO nicht zusteht oder
  • ein Linksabbieger an einer Kreuzung oder Einmündung, in diese einfahren will und wegen des Staus auf der Vorfahrtsstraße sich eine Lücke bildet, weil hier der die Busspur Befahrende damit rechnen muss, dass jemand unzureichend aufmerksam in die Busspur einfährt oder
  • auf den Bussondersonderstreifen ausgewichen wird, um den gestauten Verkehr durch Rechtsüberholen zu entgehen und später wieder einzuscheren.