…. Schadensersatz in vollem Umfang.
Mit Urteil vom 07.11.2019 – 15 U 113/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einem Fahrgast eines Taxis,
- nach dem Halt des Taxifahrers am linken Fahrbahnrand in einer Einbahnstraße,
die rechte hintere Fahrzeugtür zum Aussteigen geöffnet und es dadurch zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug
- sowie einem Schaden in Höhe von 10.128,96 Euro
gekommen war, entschieden, dass der Taxifahrgast für den Schaden
haftet.
Begründet hat das OLG dies damit, dass, wer ein- oder aussteigt,
- sich nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist,
- diese Sorgfaltsanforderung für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs gilt, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei
- der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre,
- der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.
und gegenüber der von dem Fahrgast
- im Hinblick auf das Verkehrsgeschehen
an den Tag gelegten schwerwiegenden Unaufmerksamkeit beim Aussteigen,
- ohne zunächst die Fahrzeugtür vorsichtig nur einen Spalt zu öffnen und einen Blick nach hinten auf den rückwärtigen Verkehr zu werfen,
ein zu berücksichtigendes schuldhaftes Verhalten des Taxifahrers nicht ersichtlich ist,
- zumal § 12 Abs. 4 S. 4 StVO in Einbahnstraßen das Halten am linken Straßenrand erlaubt.
Ausdrücklich hingewiesen hat das OLG darauf, dass Taxifahrer,
- sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen,
grundsätzlich
erwachsene Fahrgäste vor dem Aussteigen zur Vorsicht zu ermahnen, sondern
- Erwachsene in erster Linie allein für ihr Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich sind.
Übrigens:
Hingewiesen wird auch auf unseren Blog