OVG des Landes Sachsen-Anhalt entscheidet, dass ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum ein, die Entziehung

OVG des Landes Sachsen-Anhalt entscheidet, dass ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum ein, die Entziehung

…. der Fahrerlaubnis rechtfertigender, regelmäßiger Cannabiskonsum angenommen werden kann. 

Mit Beschluss vom 17.08.2023 – 3 M 57/23 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem anlässlich einer Verkehrskontrolle einem 

  • Fahrzeugführer

eine Blutprobe entnommen, im Blutserum ein

  • THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml 

festgestellt und ihm daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde die 

  • Fahrerlaubnis

entzogen worden war, im 

  • von dem betroffenen Fahrzeugführer dagegen angestrengten 

vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der, 

  • deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert liegende 

THC-COOH-Wert (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml die

  • Annahme eines regelmäßigen Konsums von Cannabis 

sowie damit den 

  • Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen

rechtfertigt und daher der

  • Entzug der Fahrerlaubnis 

durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig war. 

Der Senat hat das damit begründet, dass man keine 

  • THC-COOH-Konzentrationen von mehr als 150 ng/ml im Blutserum 

erreicht, wenn man 

  • ausnahmsweise mal 

gekifft hat, dass ab einer solchen Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH, die

  • insbesondere den Zeitraum des Konsums und 
  • nicht den Umfang der letzten Einnahme 

abbildet,

  • nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis 

von einem 

  • regelmäßigen

Cannabiskonsum auszugehen ist, dass, wer 

  • regelmäßig

Cannabis konsumiert, nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) 

  • ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

ist und die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als 

  • ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen 

erweist, 

  • gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV 

die Fahrerlaubnis zu entziehen hat.


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