…. der Fahrerlaubnis rechtfertigender, regelmäßiger Cannabiskonsum angenommen werden kann.
Mit Beschluss vom 17.08.2023 – 3 M 57/23 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem anlässlich einer Verkehrskontrolle einem
eine Blutprobe entnommen, im Blutserum ein
- THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml
festgestellt und ihm daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde die
entzogen worden war, im
- von dem betroffenen Fahrzeugführer dagegen angestrengten
vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der,
- deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert liegende
THC-COOH-Wert (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml die
- Annahme eines regelmäßigen Konsums von Cannabis
sowie damit den
- Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen
rechtfertigt und daher der
durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig war.
Der Senat hat das damit begründet, dass man keine
- THC-COOH-Konzentrationen von mehr als 150 ng/ml im Blutserum
erreicht, wenn man
gekifft hat, dass ab einer solchen Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH, die
- insbesondere den Zeitraum des Konsums und
- nicht den Umfang der letzten Einnahme
abbildet,
- nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis
von einem
Cannabiskonsum auszugehen ist, dass, wer
Cannabis konsumiert, nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
ist und die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als
- ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist,
- gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV
die Fahrerlaubnis zu entziehen hat.
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