Tag Fahrerlaubnis

Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Mit Urteil vom 06.09.2021 – 1 Sa 299/20 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Arbeitnehmer, 

  • dessen wesentliche Aufgabe darin bestand, Kunden vor Ort zu besuchen und zu beraten und 
  • dem zu diesem Zweck ein Dienstwagen zur Verfügung stand, den er auch privat nutzen durfte, 

nach einer

  • außerhalb der Arbeitszeit begangenen 

Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, der seinem Arbeitgeber daraufhin vorgeschlagen hatte, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch

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Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis auch bei einer Vielzahl von, für sich genommen unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten,

…. wie beispielsweise einer Vielzahl von Parkverstößen.

Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hingewiesen und 

  • mit Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21 – 

in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer, 

  • wegen fehlender Kraftfahreignung, 

die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem gegen ihn innerhalb eines Jahres

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Was unter Einfluss von Drogen stehende Fahrerlaubnisinhaber, die sich auf eine unbewusste Drogeneinnahme berufen, wissen sollten 

Mit Beschluss vom 09.08.2022 – 4 L 680/22.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Autofahrer,

  • der bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen und
  • bei dem bei der anschließenden Blutuntersuchung eine erhebliche Amphetaminkonzentration in seinem Blut festgestellt

worden war,

  • wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,

die Fahrerlaubnis entzogen hatte, die Behauptung des Autofahrers,

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BVerwG entscheidet, wann Kraftfahrzeugführer nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt zur MPU künftig schon ab 1,1 Promille müssen

…. und nicht erst ab 1,6 Promille wie bisher.

Mit Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn bei einem Kraftfahrzeugführer, nach einer 

  • einmaligen

Trunkenheitsfahrt

  • eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr,
  • aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen

festgestellt werden, die Fahrerlaubnisbehörde vor einer (Neu)Erteilung der Fahrerlaubnis,

  • gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ein 

  • medizinisch-psychologisches Gutachten 

verlangen und bei Nichtvorlage eines solchen Gutachtens, 

  • gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV,

einen Antrag auf (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis ablehnen darf. 

Das bedeutet, steht fest, dass ein Kraftfahrzeugführer im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, mit einer 

  • BAK von 1,1 Promille oder mehr

und ist bei seiner polizeilichen Kontrolle 

  • festgestellt und
  • dokumentiert

worden, dass er 

  • keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen 

zeigte, liegt darin,

  • weil dies für eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung spricht und 
  • aufgrund dessen eine erhöhte Rückfallgefahr besteht, 

eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV, die,

  • auch bei Nichterreichen der 1,6 Promillegrenze gemäß Regelung in Buchstaben c, 

die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG). 

Berufskraftfahrer sollten wissen, wann, nach Verlust des Arbeitsplatzes wegen Fahrerlaubnisentzugs, auch Sperrzeit

…. für Arbeitslosengeld droht.  

Mit Urteil vom 30.09.2019 – S 3 AL 6956/18 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass, wenn einem als Berufskraftfahrer Beschäftigten, 

  • wegen einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, 
    • wie beispielsweise dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, 

die Fahrerlaubnis entzogen sowie sein Führerschein eingezogen und vom Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, 

  • weil er den Mitarbeiter aufgrund des Führerscheinverlustes nicht mehr (weiter) beschäftigen kann,

Ursache der Arbeitslosigkeit ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ist, weswegen grundsätzlich

  • eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 

eintreten kann. 

Danach kann

  • die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führt, 

die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 

  • in Form der jedenfalls grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten 

rechtfertigen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).

PKW- und LKW-Fahrer sollten wissen, was ein, durch einen sog. Sekundenschlaf verursachter Verkehrsunfall für sie

…. insbesondere aus strafrechtlicher Sicht für Rechtsfolgen haben kann.

Kommt es bei einem Fahrzeugführer während der Fahrt zu einem 

  • „Sekundenschlaf“

und dadurch zu einem Verkehrsunfall, bei dem 

  • Leib oder Leben eines anderen Menschen oder 
  • fremde Sachen von bedeutendem Wert 

gefährdet werden, liegt nicht nur eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs 

  • nach § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)  

vor, sondern droht dem Fahrzeugführer, 

  • neben der Strafe hierfür, 

auch 

  • der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Ein Sekundenschlaf ist für einen, 

  • nicht an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidenden,

Fahrzeugführer nämlich 

  • kein unvorhersehbares Ereignis, sondern

stets jedenfalls zumindest „einfach fahrlässig“ vorhersehbar.

Denn nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein 

  • nicht an Narkolepsie leidender

Kraftfahrer,

  • bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft oder vorübergehend einnickt,

stets deutliche Anzeichen der Ermüdung (Übermüdung) bzw. einer erheblichen Müdigkeit an sich

  • wahrnimmt oder 
  • wenigstens wahrnehmen kann

und zwar auch dann, wenn der Kraftfahrer 

  • die Fahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen Nacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat.

Solche an sich wahrnehmbare Frühsymptome, die zuerst den Eintritt der Müdigkeit und damit die Gefahr begründen, 

  • dass es zu einem Einnicken bzw. Sekundenschlaf und 
  • dadurch zu einem Unfall 

kommen kann, können 

  • etwa Lidschwere, Konvergenzschwäche, Fremdkörperreiz in den Augen, das Sehen von Doppelbildern, Gähnen u. dergl.

sein und wenn Kraftfahrer gleichwohl, 

  • ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens und Sichauffrischens),

weiterfahren,

  • setzen sie sich entweder über diese Warnzeichen bewusst hinweg bzw. ignorieren diese,
    • was grob fahrlässig wäre, 
  • oder sind sie der ihnen obliegenden Selbstbeobachtung nicht hinreichend nachgekommen,
    • was als einfach fahrlässig anzusehen ist (so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Urteil vom 18.08.2003 – 1St RR 67/03 – und Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.11.1969 – 4 StR 66/69 – sowie Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 01.07.2020 – 14 U 8/20 – dazu, wann im Zivilprozess Sekundenschlaf als Unfallursache angenommen werden kann). 

Hinweis:
Das oben Ausgeführte zeigt, dass Kraftfahrer, die 

  • aus Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursacht haben, aber 

meinen nicht belangt werden zu können, wenn sie sich darauf berufen, 

  • am Steuer eingenickt zu sein, 

einem fatalen Irrtum unterliegen.   

  • Tatsächlich kann sich eine solche Angabe bzw. Einlassung bei der informatischen Befragung an der Unfallstelle oder einer nachfolgenden Vernehmung nachteilig auswirken.

VG Trier entscheidet: Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach 26 Jahren ohne Fahrpraxis setzt Fahrerlaubnisprüfung voraus

Mit Urteil vom 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem Fall, in dem ein früherer Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2,

  • dem im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war,

nach 26 Jahren einen

  • Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

gestellt hatte, entschieden, dass

  • Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst das Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung ist.

Begründet hat das VG das damit, dass

  • der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren, nämlich seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993, ohne Fahrpraxis mit einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug sei,
  • sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe und

dies die Annahme rechtfertige, dass der Betreffende

  • nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse

für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der (die frühere Klasse 2  beinhaltenden) Klassen B, AM und L im Straßenverkehr verfügt.

Dass der Antragsteller seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnahm, war nach Ansicht der Kammer deswegen nicht geeignet, die fehlende Fahrpraxis zu kompensieren, da

  • – im Vergleich zu einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug –

ein erlaubnisfreies Mofa deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).