LG Osnabrück entscheidet, wann bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und

LG Osnabrück entscheidet, wann bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und

…. lediglich ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Wer 

  • alkoholbedingt absolut oder relativ fahruntüchtig 

ist und mit einem 

  • E-Scooter

auf öffentlichen Straßen fährt, begeht eine

  • fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)) 

und ist 

  • gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB 

in der 

  • Regel

als 

  • ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen 

anzusehen, mit der Folge, dass ihm im Urteil, mit dem er wegen der

  • fahrlässigen Trunkenheit 

 verurteilt wird, sofern kein 

  • Ausnahme vom Regelfall 

vorliegt, auch 

  • nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und 
  • gemäß § 69a StGB eine Sperre für die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis bestimmt

wird (so Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 –).

In einem Fall, in dem von dem Führer eines E-Scooters eine Trunkenheitsfahrt begangen worden war, er   

  • mit dem E-Scooter aber insgesamt nur eine äußerst kurze Strecke – circa 150 m – zurückzulegen beabsichtigte, 
  • vor der Strafverhandlung an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen, 
  • ein medizinisches Gutachten vorgelegt hatte, das ihm – im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnisse – bescheinigte, in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken zu haben,
  • sein Verhalten glaubhaft bereut und 
  • sich hierfür entschuldigt hatte,

erachtete das 

  • Landgericht (LG) Osnabrück

aufgrund dieser Umstände in ihrer Gesamtschau, eine 

  • Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis 

für gegeben und verhängte mit Urteil vom 17.8.2023 – 5 NBs 59/23 – neben einer 

  • Geldstrafe für die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr 

lediglich gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB  

  • ein Fahrverbot 

von fünf Monaten (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück). 


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