…. lediglich ein Fahrverbot verhängt werden kann.
Wer
- alkoholbedingt absolut oder relativ fahruntüchtig
ist und mit einem
auf öffentlichen Straßen fährt, begeht eine
- fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB))
und ist
- gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
in der
als
- ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen, mit der Folge, dass ihm im Urteil, mit dem er wegen der
verurteilt wird, sofern kein
vorliegt, auch
- nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und
- gemäß § 69a StGB eine Sperre für die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis bestimmt
wird (so Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 –).
In einem Fall, in dem von dem Führer eines E-Scooters eine Trunkenheitsfahrt begangen worden war, er
- mit dem E-Scooter aber insgesamt nur eine äußerst kurze Strecke – circa 150 m – zurückzulegen beabsichtigte,
- vor der Strafverhandlung an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen,
- ein medizinisches Gutachten vorgelegt hatte, das ihm – im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnisse – bescheinigte, in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken zu haben,
- sein Verhalten glaubhaft bereut und
- sich hierfür entschuldigt hatte,
erachtete das
- Landgericht (LG) Osnabrück
aufgrund dieser Umstände in ihrer Gesamtschau, eine
- Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis
für gegeben und verhängte mit Urteil vom 17.8.2023 – 5 NBs 59/23 – neben einer
- Geldstrafe für die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
lediglich gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB
von fünf Monaten (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).
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