Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Mit Urteil vom 06.09.2021 – 1 Sa 299/20 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Arbeitnehmer, 

  • dessen wesentliche Aufgabe darin bestand, Kunden vor Ort zu besuchen und zu beraten und 
  • dem zu diesem Zweck ein Dienstwagen zur Verfügung stand, den er auch privat nutzen durfte, 

nach einer

  • außerhalb der Arbeitszeit begangenen 

Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, der seinem Arbeitgeber daraufhin vorgeschlagen hatte, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch

  • Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel 

zu überbrücken und dem von seinem Arbeitgeber aber mit den Begründungen, dass er

  • wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht, jedenfalls nicht im geschuldeten Umfang ausüben könne und 
  • eine (vorübergehende) Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen nicht möglich sei,  

sowie, dass er  

  • schuldhaft gegen das bestehende Verbot des Führens des Dienstwagens unter Alkohol verstoßen habe, 

„außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt“ gekündigt worden war, diese Kündigungen 

  • als nicht gerechtfertigt 

angesehen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis 

  • weder durch die außerordentliche Kündigung, 
  • noch durch die ordentliche Kündigung 

aufgelöst worden ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass auch bei einem Arbeitnehmer, bei dem das Führen eines Kraftfahrzeugs (KFZ) 

  • nicht die alleinige, sondern 

nur eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag ist, die 

  • Entziehung der Fahrerlaubnis 

geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben und zwar auch dann, wenn die Entziehung auf einer 

  • im Zustand der Trunkenheit im Verkehr bei einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Privatfahrt 

beruht, dass eine Beendigungskündigung 

  • aber erst dann 

in Betracht kommt, wenn eine Möglichkeit 

  • zu einer anderweitigen sinnvollen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, u.U. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen 

nicht besteht, dass vor dem 

  • Ausspruch einer Kündigung 

der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine 

  • für beide Seiten zumutbare anderweitige Beschäftigung 

anzubieten und dass, wenn vom Arbeitgeber, weil eine Weiterbeschäftigung 

  • nur unter Berücksichtigung von Umständen möglich ist, die in den Verhältnissen des Arbeitnehmers begründet und 
  • für den Arbeitgeber nicht erkennbar sind,

kein Weiterbeschäftigungsangebot gemacht werden kann, ihm aber 

  • nicht erst nach, 
  • sondern bereits vor 

dem Zugang der Kündigung, wie vorliegend, 

  • durch einen unterbreitenden Vorschlag des Arbeitnehmers 

bekannt wird, wie dieser seine Haupttätigkeit 

  • bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 

weiter ausüben könnte, diese Lösungsmöglichkeit, sofern

  • sie weder aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, 
  • noch festgestellt werden kann, dass sie dem Arbeitgeber unzumutbar ist,

als milderes Mittel Vorrang hat vor einer 

  • auszusprechenden Beendigungskündigung, 

mit der Folge, dass 

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen hat.

Übrigens:
Die Kündigung des Arbeitnehmers aus dem weiteren Grund, dass von ihm schuldhaft 

  • gegen das in dem Unternehmen bestehende Verbot des Führens des Dienstwagens unter Alkohol und damit 
  • gegen eine arbeitsvertraglich Nebenpflicht 

verstoßen wurde, scheiterte daran, dass die Kammer eine Kündigung deswegen, 

  • bei einem schon langjährig Beschäftigten, wie dem Gekündigtem, 
  • bei dem eine Wiederholung einer Trunkenheitsfahrt als wenig wahrscheinlich erschien,

ohne vorherige 

  • einschlägige

Abmahnung,

  • an der es hier fehlte, 

für unverhältnismäßig erachtete.


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