Mit Urteil vom 06.09.2021 – 1 Sa 299/20 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Arbeitnehmer,
- dessen wesentliche Aufgabe darin bestand, Kunden vor Ort zu besuchen und zu beraten und
- dem zu diesem Zweck ein Dienstwagen zur Verfügung stand, den er auch privat nutzen durfte,
nach einer
- außerhalb der Arbeitszeit begangenen
Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, der seinem Arbeitgeber daraufhin vorgeschlagen hatte, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch
- Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
zu überbrücken und dem von seinem Arbeitgeber aber mit den Begründungen, dass er
- wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht, jedenfalls nicht im geschuldeten Umfang ausüben könne und
- eine (vorübergehende) Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen nicht möglich sei,
sowie, dass er
- schuldhaft gegen das bestehende Verbot des Führens des Dienstwagens unter Alkohol verstoßen habe,
„außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt“ gekündigt worden war, diese Kündigungen
angesehen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
- weder durch die außerordentliche Kündigung,
- noch durch die ordentliche Kündigung
aufgelöst worden ist.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass auch bei einem Arbeitnehmer, bei dem das Führen eines Kraftfahrzeugs (KFZ)
- nicht die alleinige, sondern
nur eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag ist, die
- Entziehung der Fahrerlaubnis
geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben und zwar auch dann, wenn die Entziehung auf einer
- im Zustand der Trunkenheit im Verkehr bei einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Privatfahrt
beruht, dass eine Beendigungskündigung
in Betracht kommt, wenn eine Möglichkeit
- zu einer anderweitigen sinnvollen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, u.U. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen
nicht besteht, dass vor dem
- Ausspruch einer Kündigung
der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine
- für beide Seiten zumutbare anderweitige Beschäftigung
anzubieten und dass, wenn vom Arbeitgeber, weil eine Weiterbeschäftigung
- nur unter Berücksichtigung von Umständen möglich ist, die in den Verhältnissen des Arbeitnehmers begründet und
- für den Arbeitgeber nicht erkennbar sind,
kein Weiterbeschäftigungsangebot gemacht werden kann, ihm aber
- nicht erst nach,
- sondern bereits vor
dem Zugang der Kündigung, wie vorliegend,
- durch einen unterbreitenden Vorschlag des Arbeitnehmers
bekannt wird, wie dieser seine Haupttätigkeit
- bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
weiter ausüben könnte, diese Lösungsmöglichkeit, sofern
- sie weder aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist,
- noch festgestellt werden kann, dass sie dem Arbeitgeber unzumutbar ist,
als milderes Mittel Vorrang hat vor einer
- auszusprechenden Beendigungskündigung,
mit der Folge, dass
- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen hat.
Übrigens:
Die Kündigung des Arbeitnehmers aus dem weiteren Grund, dass von ihm schuldhaft
- gegen das in dem Unternehmen bestehende Verbot des Führens des Dienstwagens unter Alkohol und damit
- gegen eine arbeitsvertraglich Nebenpflicht
verstoßen wurde, scheiterte daran, dass die Kammer eine Kündigung deswegen,
- bei einem schon langjährig Beschäftigten, wie dem Gekündigtem,
- bei dem eine Wiederholung einer Trunkenheitsfahrt als wenig wahrscheinlich erschien,
ohne vorherige
Abmahnung,
für unverhältnismäßig erachtete.
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