Mit Beschluss vom 09.08.2022 – 4 L 680/22.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Autofahrer,
- der bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen und
- bei dem bei der anschließenden Blutuntersuchung eine erhebliche Amphetaminkonzentration in seinem Blut festgestellt
worden war,
- wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,
die Fahrerlaubnis entzogen hatte, die Behauptung des Autofahrers,
- dass die Droge ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden sei,
für
und demzufolge den Entzug der Fahrerlaubnis für
erachtet.
Danach ist für die Glaubhaftmachung einer
- unbewussten Drogeneinnahme
erforderlich, dass
- detailliert,
- in sich schlüssig
und von der ersten Einlassung an,
ein Geschehensablauf dargelegt wird, der eine unbewusste Drogeneinnahme als
erscheinen lässt, was bedeutet, es muss von dem Betroffenen überzeugend dargelegt werden können,
- dass ein Kontakt mit Personen bestanden hat, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, ihm heimlich Drogen beizubringen
und es muss ferner naheliegen,
Übrigens:
Schon der Nachweis eines einmaligen Konsums von Amphetamin oder einer anderen harten Droge rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis.
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