Tag Fahrerlaubnisbehörde

Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis auch bei einer Vielzahl von, für sich genommen unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten,

…. wie beispielsweise einer Vielzahl von Parkverstößen.

Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hingewiesen und 

  • mit Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21 – 

in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer, 

  • wegen fehlender Kraftfahreignung, 

die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem gegen ihn innerhalb eines Jahres

Read More

Was unter Einfluss von Drogen stehende Fahrerlaubnisinhaber, die sich auf eine unbewusste Drogeneinnahme berufen, wissen sollten 

Mit Beschluss vom 09.08.2022 – 4 L 680/22.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Autofahrer,

  • der bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen und
  • bei dem bei der anschließenden Blutuntersuchung eine erhebliche Amphetaminkonzentration in seinem Blut festgestellt

worden war,

  • wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,

die Fahrerlaubnis entzogen hatte, die Behauptung des Autofahrers,

Read More

Bayer. VGH entscheidet: Einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss allein rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde (noch) nicht

Nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss,

  • die als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet worden ist,

darf dem Fahrzeugführer,

  • ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung oder
  • sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen,

von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung entzogen werden, der Fahrzeugführer sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er

  • gelegentlich Cannabis konsumiere und
  • den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33 – entschieden.

Begründet hat der Bayer. VGH dies damit, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV und Vorbemerkung 2 zur Anlage 4) die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall zuerst darüber entscheiden müsse,

  • ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Fahrzeugführers angeordnet wird,

weil

  • es darauf ankomme, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne (vgl. Ziff. 9.2.2 Anlage 4 der FeV) und
  • eine solche Beurteilung von der Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des Bayer. VGH vom 26.04.2017).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der Bayer. VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

Was Halter von Kraftfahrzeugen, die ihr Fahrzeug anderen zum Führen überlassen, wissen sollten

Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, macht sich strafbar und kann,

  • wenn er weiß, dass der andere nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und
  • wenn er die Tat fahrlässig begeht, er also hätte wissen können, dass der andere die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Will ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen das Fahrzeug zum Führen überlässt, sich nicht strafbar machen, muss er,

  • sofern er nicht bereits sichere Kenntnis davon hat, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt,

sich vorher von ihm den Führerschein zeigen lassen.

  • Das Sichzeigenlassen des Führerscheins genügt allerdings dann nicht, wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt.

In einem solchen Fall ist der Fahrzeughalter (zusätzlich) verpflichtet

  • sich durch Rückfragen bzw. Einholung von Informationen bei der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Automobilverband zu vergewissern,
  • ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland (überhaupt noch) gültig ist und zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs berechtigt.

Darauf und dass ein Kraftfahrzeughalter,

  • wenn er die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis und die Berechtigung zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs nicht überprüft,

sich des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig machen kann,

Was man wissen sollte, wenn wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird

Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entstehen Punkte mit Begehung der jeweiligen Tat und werden die Punktestände nach Rechtskraft und Eintragung der Entscheidung immer bezogen auf den Tattag der jeweils letzten registrierten Tat berechnet.

Bei einem Punktestand

  • von vier oder fünf Punkten ist der Inhaber der Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen,
  • von sechs oder sieben Punkten ist er schriftlich zu verwarnen und
  • von acht oder mehr Punkten ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StGB)).

Möglich ist eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG,

  • sofern eine Maßnahme der davor liegenden Stufe des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG noch nicht ergriffen worden ist.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit Urteil vom 26.01.2017 – BVerwG 3 C 21.15 – entschieden,

  • dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist,
    • wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben,
    • der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war
  • und dass eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG vorgesehen ist,
    • wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss,
    • in einem solchen Fall nicht beansprucht werden kann.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass

  • maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption der Kenntnistand ist, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat und
  • gleiches für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG gilt (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 26.01.2017 – Nr. 2/2017 –).

VG Berlin entscheidet: Hartnäckigen Falschparkern kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat mit Beschluss vom 23.10.2016 – 11 L 432.16 – entschieden,

  • dass einem Fahrerlaubnisinhaber – ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl –
  • auch bei einer Vielzahl von ihm zuzurechnenden Parkverstößen entzogen werden kann.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen hatte, weil

  • mit dem auf den Betroffenen zugelassenen PKW insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden waren und
  • der Betroffene das von ihm deswegen von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hatte.

Das VG erachtete den Entzug der Fahrerlaubnis als zu Recht erfolgt und begründete dies damit, dass

  • einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch dann entzogen werden kann, wenn er sich aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist,
  • für die Beurteilung der Fahreignung auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs relevant sind und
  • charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
    • wer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet,
    • aber auch, wer nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, so dass es, da sich ein Betroffener solche Verstöße zurechnen lassen müsse, letztlich unerheblich ist, ob die Verstöße von ihm selbst oder mit seinem Fahrzeug beispielsweise von einem Familienangehörigen begangen worden sind (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 02.12.2016 – Nr. 46/2016 –).