Was man wissen sollte, wenn wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird

Was man wissen sollte, wenn wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird

Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entstehen Punkte mit Begehung der jeweiligen Tat und werden die Punktestände nach Rechtskraft und Eintragung der Entscheidung immer bezogen auf den Tattag der jeweils letzten registrierten Tat berechnet.

Bei einem Punktestand

  • von vier oder fünf Punkten ist der Inhaber der Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen,
  • von sechs oder sieben Punkten ist er schriftlich zu verwarnen und
  • von acht oder mehr Punkten ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StGB)).

Möglich ist eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG,

  • sofern eine Maßnahme der davor liegenden Stufe des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG noch nicht ergriffen worden ist.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit Urteil vom 26.01.2017 – BVerwG 3 C 21.15 – entschieden,

  • dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist,
    • wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben,
    • der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war
  • und dass eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG vorgesehen ist,
    • wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss,
    • in einem solchen Fall nicht beansprucht werden kann.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass

  • maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption der Kenntnistand ist, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat und
  • gleiches für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG gilt (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 26.01.2017 – Nr. 2/2017 –).

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