OLG Braunschweig entscheidet: Fahrt mit einem E-Scooter im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit führt in der Regel 

OLG Braunschweig entscheidet: Fahrt mit einem E-Scooter im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit führt in der Regel 

…. zum Entzug der Fahrerlaubnis. 

Mit Urteil vom 30.11.2023 – 1 ORs 33/23 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem der Angeklagte 

  • in alkoholisiertem Zustand mit einem E-Scooter auf einer öffentlichen Straße gefahren war und 
  • Polizeibeamte bei einer Kontrolle bei ihm einen Blutalkoholwert von 1,83 Promille festgestellt hatten,

entschieden, dass (auch) eine, mit einem E-Scooter

  • im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit

begangene

  • fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)) wie hier, 

nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Regelvermutung für die 

  • Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen 

begründet und deshalb,

  • sofern keine Ausnahme vom Regelfall angenommen werden kann, 

gemäß § 69 Abs. 1 StGB dem E-Scooter-Führer die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.    

Begründet hat der Senat dies damit, dass Elektrokleinstfahrzeuge 

  • – wie E-Scooter –

Kraftfahrzeuge (§ 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)) sind

  • im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB, 

so dass zunächst einmal die Regelvermutung 

  • des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB 

eingreife und ob von dieser 

  • ausnahmsweise

abzuweichen sei, von den 

  • Umständen des Einzelfalls 

abhänge. 

Übrigens:
Dass der Angeklagte vorliegend 

  • „nur“ mit einem E-Scooter 

gefahren ist, rechtfertigt danach ebenso wenig ein Abweichen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wie das Fahren 

  • von „nur“ einem Kilometer, 

da es sich bei einer solchen Fahrtstrecke nicht um eine „nur“ 

  • kurze Fahrt 

handle (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).   

Was Nutzer von sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen, wie von E-Scootern und Segways auch wissen müssen:
Sie sind als unwiderlegbar absolut fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB anzusehen,

  • ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille und 
  • nicht erst, wie Fahrradfahrer, ab einer BAK von 1,6 Promille 

(so schon das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) München mit Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 –), können aber auch schon 

  • unterhalb einer BAK von 1,1 Promille, 

nämlich bereits

  • ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein. 

Fehlen Ausfallerscheinungen und 

  • beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille oder 
  • steht der Nutzer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) genannten berauschenden (Betäubungs)Mittels 

liegt eine

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVG,
    • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – bzw. 
    • – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels …. – 

vor, mit der Rechtsfolge, dass neben der Verhängung einer Geldbuße, auch 

  • die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, 

sofern 

  • keine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist (vgl. § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Hinweis:
Infos dazu wann die 

  • Fahrerlaubnisbehörde

einem 

  • Cannabiskonsumenten

die Fahrerlaubnis entziehen kann, finden Sie in unseren Blogs, insbesondere

und in unseren Blogs, insbesondere

finden Sie Infos dazu, wer wann 

  • zivilrechtlich

haftet, wenn bei dem 

  • Betrieb eines E-Scooters 

ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.