…. zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Mit Urteil vom 30.11.2023 – 1 ORs 33/23 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem der Angeklagte
- in alkoholisiertem Zustand mit einem E-Scooter auf einer öffentlichen Straße gefahren war und
- Polizeibeamte bei einer Kontrolle bei ihm einen Blutalkoholwert von 1,83 Promille festgestellt hatten,
entschieden, dass (auch) eine, mit einem E-Scooter
- im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit
begangene
- fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)) wie hier,
nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Regelvermutung für die
- Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
begründet und deshalb,
- sofern keine Ausnahme vom Regelfall angenommen werden kann,
gemäß § 69 Abs. 1 StGB dem E-Scooter-Führer die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Elektrokleinstfahrzeuge
Kraftfahrzeuge (§ 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)) sind
- im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB,
so dass zunächst einmal die Regelvermutung
- des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
eingreife und ob von dieser
abzuweichen sei, von den
- Umständen des Einzelfalls
abhänge.
Übrigens:
Dass der Angeklagte vorliegend
- „nur“ mit einem E-Scooter
gefahren ist, rechtfertigt danach ebenso wenig ein Abweichen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wie das Fahren
- von „nur“ einem Kilometer,
da es sich bei einer solchen Fahrtstrecke nicht um eine „nur“
handle (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).
Was Nutzer von sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen, wie von E-Scootern und Segways auch wissen müssen:
Sie sind als unwiderlegbar absolut fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB anzusehen,
- ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille und
- nicht erst, wie Fahrradfahrer, ab einer BAK von 1,6 Promille
(so schon das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) München mit Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 –), können aber auch schon
- unterhalb einer BAK von 1,1 Promille,
nämlich bereits
- ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ
fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein.
Fehlen Ausfallerscheinungen und
- beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille oder
- steht der Nutzer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) genannten berauschenden (Betäubungs)Mittels
liegt eine
- Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVG,
- – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – bzw.
- – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels …. –
vor, mit der Rechtsfolge, dass neben der Verhängung einer Geldbuße, auch
- die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt,
sofern
- keine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist (vgl. § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).
Hinweis:
Infos dazu wann die
einem
die Fahrerlaubnis entziehen kann, finden Sie in unseren Blogs, insbesondere
und in unseren Blogs, insbesondere
finden Sie Infos dazu, wer wann
haftet, wenn bei dem
ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
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