…. von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen.
Mit Beschluss vom 19.07.2023 – 4 L 577/23.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Fall, in dem einem Fahrerlaubnisinhaber wegen
- des Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
mit Bescheid
von der Fahrerlaubnisbehörde die
entzogen worden war und er die
- zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führenden
Zuwiderhandlungen
von der Fahrerlaubnisbehörde
- im März 2023 ausgesprochenen Ermahnung und
- der im Mai 2023 erteilten Verwarnung
begangen hatte, den Fahrerlaubnisentzug für
erachtet.
Danach ist es für den Entzug der Fahrerlaubnis wegen
- Überschreitung der Höchstpunktzahl des in § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelten Punkte- und Maßnahmensystems
unerheblich, ob
- zuvor eine schriftliche Ermahnung oder Verwarnung stattgefunden hatte und
- den Betroffenen dadurch die Möglichkeit zur Verhaltensbesserung effektiv eröffnet wurde.
Begründet hat das VG dies mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG, nach der Zuwiderhandlungen
- bei der Berechnung des Punktestandes
unabhängig davon berücksichtig werden, ob
bereits Maßnahmen ergriffen worden sind und die die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes auch dann ermöglichen soll, wenn
- er vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde,
- bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte,
beispielsweise weil
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