Tag Begehung

Wann liegt wegen gemeinschaftlicher Begehung mit einem anderen Beteiligten eine gefährliche Körperverletzung vor?

Wer vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, ist schuldig der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wird die Körperverletzung begangen,

  • durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung oder
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich,

liegt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB vor, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.

  • Gemeinschaftliche Begehungsweise mit einem anderen Beteiligten setzt dabei weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft voraus.
  • Ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung der Körperverletzung (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02 – sowie Beschluss vom 08.03.2016 – 3 StR 524/15 –).

Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestandes, wonach durch ein solches Zusammenwirken – nicht anders als durch mittäterschaftliche Begehung – eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02 –).

Allerdings ist eine gemeinschaftliche Begehung in dieser Beteiligungsform regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe

  • die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2005 – 4 StR 347/05 –) – bewusst in einer Weise verstärkt,
  • welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.

Dies wird in der Regel vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite

  • insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird,
  • dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 21.04.2016 – 2 StR 394/15 – hingewiesen.

Wer Opfer einer Körperverletzung geworden ist, ist, wenn der Täter ein Erwachsener oder Heranwachsender war, befugt, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger anzuschließen.
Ferner kann der Verletzte unter Vorlage der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragen, ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren und er kann, auch wenn er sich dem Verfahren nicht als Nebenkläger anschließt, im Strafverfahren wegen der Tat Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend machen.