…. machen und aufgrund dessen seinen Führerschein verlieren.
Darauf hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.11.2022 – 4 Qs 368/22 – hingewiesen und einem,
- mit 1,2 Promille Alkohol im Blut,
als Sozius,
- d.h. auf der hinteren Position,
auf einem E-Scooter im Verkehr Mitfahrenden, der sich
an der
- Lenkstange des E-Scooters
festgehalten hatte,
- nach § 111a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO),
die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Danach macht sich ein verbotswidrig als Sozius auf einem E-Scooter Mitfahrender, der, aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses,
- 1,1 oder mehr Promille im Blut hat und damit
absolut fahruntüchtig ist,
- nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr
schuldig, wenn er sich während der Fahrt,
- ohne aktiv (mit) zu lenken,
lediglich an der Lenkstange des E-Scooters festhält, mit der Rechtsfolge, dass er nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel
- als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und
- ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen
ist.
Dass ein auf der hinteren Position, als Sozius, auf einem E-Scooter Mitfahrender, der
- alkoholbedingt absolut fahruntüchtig ist und
- sich am Lenker des E-Scooters lediglich festhält,
den Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt, hat die Strafkammer damit begründet, dass E-Scooter
- – wie die Klarstellung in § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) belegt –
grundsätzlich Kraftfahrzeuge sind,
- somit für sie dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen gelten wie für Führer von Kraftfahrzeugen
und dass, da Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige ist,
- der alle technischen Funktionen des Fahrzeugs ausübt,
sondern auch,
- wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, wie z.B. das Bremsen oder Lenken
und ein Festhalten am Lenker eines E-Scooters während der Fahrt
- – unabhängig von aktiven Lenkbewegungen nach links oder rechts –
jedenfalls dazu führt, dass der E-Scooter in eine ganz bestimmte Richtung,
gelenkt wird, damit das Festhalten am Lenker ein
- (ggf. gleichzeitiges Mit)Führen des E-Scooters
darstellt.
Übrigens:
Irrt sich der Sozius über die Strafbarkeit seiner Handlung, liegt bloß ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).
Hinweis:
Weitere Infos u.a. auch dazu,
- wer wann wie haftet, wenn bei einem Unfall mit einem E-Scooter andere verletzt oder geschädigt werden,
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