Auch ein auf der hinteren Position, als Sozius, auf einem E-Scooter Mitfahrender kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar 

Auch ein auf der hinteren Position, als Sozius, auf einem E-Scooter Mitfahrender kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar 

…. machen und aufgrund dessen seinen Führerschein verlieren. 

Darauf hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.11.2022 – 4 Qs 368/22 – hingewiesen und einem,

  • mit 1,2 Promille Alkohol im Blut, 

als Sozius,

  • d.h. auf der hinteren Position, 

auf einem E-Scooter im Verkehr Mitfahrenden, der sich

  • während der Fahrt,

an der 

  • Lenkstange des E-Scooters 

festgehalten hatte, 

  • nach § 111a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO), 

die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Danach macht sich ein verbotswidrig als Sozius auf einem E-Scooter Mitfahrender, der, aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses,

  • 1,1 oder mehr Promille im Blut hat und damit 

absolut fahruntüchtig ist, 

  • nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) 

der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr 

  • schon dann

schuldig, wenn er sich während der Fahrt,  

  • ohne aktiv (mit) zu lenken, 

lediglich an der Lenkstange des E-Scooters festhält, mit der Rechtsfolge, dass er nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel 

  • als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und 
  • ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen 

ist.

Dass ein auf der hinteren Position, als Sozius, auf einem E-Scooter Mitfahrender, der 

  • alkoholbedingt absolut fahruntüchtig ist und
  • sich am Lenker des E-Scooters lediglich festhält,

den Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt, hat die Strafkammer damit begründet, dass E-Scooter

  • – wie die Klarstellung in § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) belegt – 

grundsätzlich Kraftfahrzeuge sind,

  • somit für sie dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen gelten wie für Führer von Kraftfahrzeugen

und dass, da Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige ist, 

  • der alle technischen Funktionen des Fahrzeugs ausübt, 

sondern auch, 

  • wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, wie z.B. das Bremsen oder Lenken 

und ein Festhalten am Lenker eines E-Scooters während der Fahrt 

  • – unabhängig von aktiven Lenkbewegungen nach links oder rechts – 

jedenfalls dazu führt, dass der E-Scooter in eine ganz bestimmte Richtung, 

  • nämlich geradeaus 

gelenkt wird, damit das Festhalten am Lenker ein   

  • (ggf. gleichzeitiges Mit)Führen des E-Scooters 

darstellt.

Übrigens:
Irrt sich der Sozius über die Strafbarkeit seiner Handlung, liegt bloß ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).

Hinweis:
Weitere Infos u.a. auch dazu, 

  • wer wann wie haftet, wenn bei einem Unfall mit einem E-Scooter andere verletzt oder geschädigt werden,

finden Sie in unseren Blogs, die Sie durch Klicken im Menüpunkt „Blog“ auf das Suchzeichen und die Eingabe

  • E-Scooter 

in die Zeile „Search here“ aufrufen können.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fauch-ein-auf-der-hinteren-position-als-sozius-auf-einem-e-scooter-mitfahrender-kann-sich-wegen-trunkenheit-im-verkehr-strafbar%2F">logged in</a> to post a comment