Tag FeV

OVG des Landes Sachsen-Anhalt entscheidet, dass ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum ein, die Entziehung

…. der Fahrerlaubnis rechtfertigender, regelmäßiger Cannabiskonsum angenommen werden kann. 

Mit Beschluss vom 17.08.2023 – 3 M 57/23 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem anlässlich einer Verkehrskontrolle einem 

  • Fahrzeugführer

eine Blutprobe entnommen, im Blutserum ein

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BVerwG entscheidet, wann Kraftfahrzeugführer nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt zur MPU künftig schon ab 1,1 Promille müssen

…. und nicht erst ab 1,6 Promille wie bisher.

Mit Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn bei einem Kraftfahrzeugführer, nach einer 

  • einmaligen

Trunkenheitsfahrt

  • eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr,
  • aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen

festgestellt werden, die Fahrerlaubnisbehörde vor einer (Neu)Erteilung der Fahrerlaubnis,

  • gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ein 

  • medizinisch-psychologisches Gutachten 

verlangen und bei Nichtvorlage eines solchen Gutachtens, 

  • gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV,

einen Antrag auf (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis ablehnen darf. 

Das bedeutet, steht fest, dass ein Kraftfahrzeugführer im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, mit einer 

  • BAK von 1,1 Promille oder mehr

und ist bei seiner polizeilichen Kontrolle 

  • festgestellt und
  • dokumentiert

worden, dass er 

  • keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen 

zeigte, liegt darin,

  • weil dies für eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung spricht und 
  • aufgrund dessen eine erhöhte Rückfallgefahr besteht, 

eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV, die,

  • auch bei Nichterreichen der 1,6 Promillegrenze gemäß Regelung in Buchstaben c, 

die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG). 

Bayer. VGH entscheidet: Einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss allein rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde (noch) nicht

Nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss,

  • die als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet worden ist,

darf dem Fahrzeugführer,

  • ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung oder
  • sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen,

von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung entzogen werden, der Fahrzeugführer sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er

  • gelegentlich Cannabis konsumiere und
  • den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33 – entschieden.

Begründet hat der Bayer. VGH dies damit, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV und Vorbemerkung 2 zur Anlage 4) die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall zuerst darüber entscheiden müsse,

  • ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Fahrzeugführers angeordnet wird,

weil

  • es darauf ankomme, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne (vgl. Ziff. 9.2.2 Anlage 4 der FeV) und
  • eine solche Beurteilung von der Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des Bayer. VGH vom 26.04.2017).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der Bayer. VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.