…. und nicht erst ab 1,6 Promille wie bisher.
Mit Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn bei einem Kraftfahrzeugführer, nach einer
Trunkenheitsfahrt
- eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr,
- aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
festgestellt werden, die Fahrerlaubnisbehörde vor einer (Neu)Erteilung der Fahrerlaubnis,
- gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ein
- medizinisch-psychologisches Gutachten
verlangen und bei Nichtvorlage eines solchen Gutachtens,
- gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV,
einen Antrag auf (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis ablehnen darf.
Das bedeutet, steht fest, dass ein Kraftfahrzeugführer im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, mit einer
- BAK von 1,1 Promille oder mehr
und ist bei seiner polizeilichen Kontrolle
- festgestellt und
- dokumentiert
worden, dass er
- keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
zeigte, liegt darin,
- weil dies für eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung spricht und
- aufgrund dessen eine erhöhte Rückfallgefahr besteht,
eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV, die,
- auch bei Nichterreichen der 1,6 Promillegrenze gemäß Regelung in Buchstaben c,
die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).