…. Kollision von Kraftfahrzeugen der Vorfahrtsberechtigte wegen eines (auch) schuldhaften unfallursächlichen Pflichtenverstoßes für die Unfallfolgen mithaften?
Von einer sog. „halben Vorfahrt“ spricht man, wenn ein Verkehrsteilnehmer
- – mangels besonderer Beschilderung –
an einer Kreuzung oder Einmündung
- gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
gegenüber
- den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig,
jedoch gegenüber
- den von links kommenden Verkehrsteilnehmern vorfahrtsberechtigt ist („rechts vor links“).
Der (jeweils) Vorfahrtsberechtigte darf in einem solchen Fall zwar grundsätzlich
dass der ihm
- gegenüber wartepflichtige, von links kommende, Verkehrsteilnehmer
sein Vorfahrtsrecht beachtet, ist andererseits aber seinerseits zu
verpflichtet, die ihm die Beachtung der eigenen Wartepflicht
- in Bezug auf vorfahrtsberechtigten Verkehr von rechts
ermöglicht, d.h. er muss,
- wie es § 8 Abs. 2 StVO vorschreibt und
was insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen und Kreuzungen gilt
- mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und
- sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigten durchfahren zu lassen.
Da sich diese Verpflichtung zu angepasster Fahrweise auch aus
- § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO sowie
- § 1 Abs. 1, 2 StVO
ergibt, die ganz allgemein den Zweck verfolgen, Zusammenstöße an
- gefährlichen und
- unübersichtlichen
Straßenstellen durch das Gebot zu einer vorsichtigen Fahrweise zu vermeiden und die regelmäßig als „halbe Vorfahrt“ beschriebene Verkehrssituation
- nicht nur dem Schutz eines von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten dient,
- sondern dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer, also auch dem eigentlich von links kommenden Wartepflichtigen,
kommt im Falle einer Kollision von Kraftfahrzeugen,
- unter dem Gesichtspunkt „halbe Vorfahrt“,
gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine
des Vorfahrtsberechtigten,
- – (auch) wegen eines schuldhaften unfallursächlichen Pflichtenverstoßes –
dann in Betracht, wenn nachweisbar
- der Zusammenstoß durch eine zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten mitverursacht worden ist,
oder sich der Vorfahrtsberechtigte
- einer unübersichtlichen und nach rechts schlecht einsehbaren Kreuzung so schnell angenähert hat, dass ihm die Erfüllung seiner Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden Fahrzeugführer unmöglich war und
- es infolgedessen zu dem Zusammenstoß gekommen ist,
- weil er den Unfall auch dann mitverschuldet hat, wenn das in Mitleidenschaft gezogene andere Fahrzeug nicht von rechts, sondern von links kam und ihm gegenüber wartepflichtig war.
Dagegen stellt es
- im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz
keine zur Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten führende Sorgfaltspflichtverletzung
dar, wenn der Unfall für den Vorfahrtberechtigten bei
- ständiger Blickrichtung nach links
durch ein
- eigenes Bremsen oder
- Ausweichen
zwar noch vermeidbar gewesen wäre, er jedoch in der
- Annäherung an die Kreuzung
den von links kommenden Verkehr
- nicht mehr (weiter) beobachtet hatte und
- es dann zur Kollision gekommen ist,
da er seinerseits verpflichtet war,
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