Wann haben Fahrzeugführer an Kreuzungen oder Einmündungen eine sog. „halbe Vorfahrt“ und wann kann in einer solchen Verkehrssituation bei einer 

Wann haben Fahrzeugführer an Kreuzungen oder Einmündungen eine sog. „halbe Vorfahrt“ und wann kann in einer solchen Verkehrssituation bei einer 

…. Kollision von Kraftfahrzeugen der Vorfahrtsberechtigte wegen eines (auch) schuldhaften unfallursächlichen Pflichtenverstoßes für die Unfallfolgen mithaften? 

Von einer sog. „halben Vorfahrt“ spricht man, wenn ein Verkehrsteilnehmer 

  • – mangels besonderer Beschilderung – 

an einer Kreuzung oder Einmündung

  • gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

gegenüber 

  • den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, 

jedoch gegenüber

  • den von links kommenden Verkehrsteilnehmern vorfahrtsberechtigt ist („rechts vor links“). 

Der (jeweils) Vorfahrtsberechtigte darf in einem solchen Fall zwar grundsätzlich 

  • darauf vertrauen,

dass der ihm 

  • gegenüber wartepflichtige, von links kommende, Verkehrsteilnehmer 

sein Vorfahrtsrecht beachtet, ist andererseits aber seinerseits zu 

  • angepasster Fahrweise 

verpflichtet, die ihm die Beachtung der eigenen Wartepflicht

  • in Bezug auf vorfahrtsberechtigten Verkehr von rechts 

ermöglicht, d.h. er muss, 

  • wie es § 8 Abs. 2 StVO vorschreibt und 

was insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen und Kreuzungen gilt 

  • mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und 
  • sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigten durchfahren zu lassen. 

Da sich diese Verpflichtung zu angepasster Fahrweise auch aus 

  • § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO sowie 
  • § 1 Abs. 1, 2 StVO 

ergibt, die ganz allgemein den Zweck verfolgen, Zusammenstöße an 

  • gefährlichen und 
  • unübersichtlichen

Straßenstellen durch das Gebot zu einer vorsichtigen Fahrweise zu vermeiden und die regelmäßig als „halbe Vorfahrt“ beschriebene Verkehrssituation 

  • nicht nur dem Schutz eines von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten dient, 
  • sondern dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer, also auch dem eigentlich von links kommenden Wartepflichtigen,

kommt im Falle einer Kollision von Kraftfahrzeugen, 

  • unter dem Gesichtspunkt „halbe Vorfahrt“,

gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine 

  • Mithaftung

des Vorfahrtsberechtigten,

  • – (auch) wegen eines schuldhaften unfallursächlichen Pflichtenverstoßes – 

dann in Betracht, wenn nachweisbar 

  • der Zusammenstoß durch eine zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten mitverursacht worden ist, 

oder sich der Vorfahrtsberechtigte 

  • einer unübersichtlichen und nach rechts schlecht einsehbaren Kreuzung so schnell angenähert hat, dass ihm die Erfüllung seiner Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden Fahrzeugführer unmöglich war und 
  • es infolgedessen zu dem Zusammenstoß gekommen ist,
    • weil er den Unfall auch dann mitverschuldet hat, wenn das in Mitleidenschaft gezogene andere Fahrzeug nicht von rechts, sondern von links kam und ihm gegenüber wartepflichtig war.

Dagegen stellt es 

  • im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz 

keine zur Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten führende Sorgfaltspflichtverletzung 

  • nach § 1 Abs. 1, 2 StVO 

dar, wenn der Unfall für den Vorfahrtberechtigten bei  

  • ständiger Blickrichtung nach links 

durch ein 

  • eigenes Bremsen oder 
  • Ausweichen

zwar noch vermeidbar gewesen wäre, er jedoch in der 

  • Annäherung an die Kreuzung 

den von links kommenden Verkehr 

  • nicht mehr (weiter) beobachtet hatte und 
  • es dann zur Kollision gekommen ist,

da er seinerseits verpflichtet war,