Fahrzeugführer sollten wissen, wann sie bußgeldbewehrt verpflichtet sind, sofort eine Rettungsgasse zu bilden 

Fahrzeugführer sollten wissen, wann sie bußgeldbewehrt verpflichtet sind, sofort eine Rettungsgasse zu bilden 

Gemäß § 11 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist 

  • auf Autobahnen sowie 
  • auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung

eine Rettungsgasse, zwischen

  • dem äußerst linken und 
  • dem unmittelbar rechts daneben liegenden 

Fahrstreifen zu bilden, sobald

  • Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder 
  • sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.

Nachdem 

  • eine solche Verkehrssituation eingetreten ist,

sind Fahrzeugführer somit sofort,

  • ohne dass eine Überlegungsfrist besteht, 

zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg – Senat für Bußgeldsachen – 

hingewiesen und in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein Urteil als  

  • unbegründet

verworfen, mit dem das Amtsgericht (AG) gegen den Betroffenen, weil er, 

  • nachdem auf einer Autobahn der Verkehr gänzlich zum Stehen gekommen war, 

in der Rettungsgasse geblieben war und diese dadurch blockiert hatte,

  • wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse 

eine Geldbuße von 230 € verhängt hat.


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