Gemäß § 11 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist
- auf Autobahnen sowie
- auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung
eine Rettungsgasse, zwischen
- dem äußerst linken und
- dem unmittelbar rechts daneben liegenden
Fahrstreifen zu bilden, sobald
- Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder
- sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.
Nachdem
- eine solche Verkehrssituation eingetreten ist,
sind Fahrzeugführer somit sofort,
- ohne dass eine Überlegungsfrist besteht,
zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg – Senat für Bußgeldsachen –
hingewiesen und in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein Urteil als
verworfen, mit dem das Amtsgericht (AG) gegen den Betroffenen, weil er,
- nachdem auf einer Autobahn der Verkehr gänzlich zum Stehen gekommen war,
in der Rettungsgasse geblieben war und diese dadurch blockiert hatte,
- wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse
eine Geldbuße von 230 € verhängt hat.
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