Was Kraftfahrer und Fußgänger im Fall einer Kollision auf einem Fußgängerüberweg wissen sollten

Was Kraftfahrer und Fußgänger im Fall einer Kollision auf einem Fußgängerüberweg wissen sollten

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zur Kollision

  • zwischen einem Fußgänger,
    • der einen Fußgängerüberweg (Zeichen 293 der Anlage 2 zu § § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) im Dunkeln und bei Annäherung eines Kraftfahrzeugs überquert,
  • und einem Kraftfahrzeug,
    • dessen Fahrer und Halter nach § 26 Abs. 1 StVO Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn hätte ermöglichen und wenn nötig warten müssen,
    • aber die Bevorrechtigung des Fußgängers missachtet hat und der den Unfall bei einer der Verkehrssituation angepassten Fahrweise und rechtzeitiger Reaktion wegmäßig hätte vermeiden können,

darf der Schadensersatzanspruch des Fußgängers,

  • den im Gegensatz zum Fahrzeughalter keine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) trifft,

gem. § 9 StVG, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.08.2014 – VI ZR 308/13 –).

Ein Mitverschulden des Fußgängers liegt beispielsweise vor, wenn

  • für diesen das herannahende Fahrzeug ausreichend lange sichtbar war,
  • so dass er bei Beachtung des Fahrverhaltens des Fahrzeugführers (ungebremste Weiterfahrt) und bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung des Zebrastreifens den Unfall hätte vermeiden können.

Auch an Fußgängerüberwegen dürfen Fußgänger nämlich ihren Vorrang weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten.
Besonders im Dunkeln hat der Überwegbenutzer den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe Fahrzeuge abzuwarten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 16.09.2016 – 10 U 750/13 – hingewiesen.


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