Tag Fußgängerüberweg

Was Kraftfahrer und Fußgänger im Fall einer Kollision auf einem Fußgängerüberweg wissen sollten

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zur Kollision

  • zwischen einem Fußgänger,
    • der einen Fußgängerüberweg (Zeichen 293 der Anlage 2 zu § § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) im Dunkeln und bei Annäherung eines Kraftfahrzeugs überquert,
  • und einem Kraftfahrzeug,
    • dessen Fahrer und Halter nach § 26 Abs. 1 StVO Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn hätte ermöglichen und wenn nötig warten müssen,
    • aber die Bevorrechtigung des Fußgängers missachtet hat und der den Unfall bei einer der Verkehrssituation angepassten Fahrweise und rechtzeitiger Reaktion wegmäßig hätte vermeiden können,

darf der Schadensersatzanspruch des Fußgängers,

  • den im Gegensatz zum Fahrzeughalter keine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) trifft,

gem. § 9 StVG, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.08.2014 – VI ZR 308/13 –).

Ein Mitverschulden des Fußgängers liegt beispielsweise vor, wenn

  • für diesen das herannahende Fahrzeug ausreichend lange sichtbar war,
  • so dass er bei Beachtung des Fahrverhaltens des Fahrzeugführers (ungebremste Weiterfahrt) und bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung des Zebrastreifens den Unfall hätte vermeiden können.

Auch an Fußgängerüberwegen dürfen Fußgänger nämlich ihren Vorrang weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten.
Besonders im Dunkeln hat der Überwegbenutzer den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe Fahrzeuge abzuwarten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 16.09.2016 – 10 U 750/13 – hingewiesen.

Wie müssen Kraftfahrer sich verhalten wenn Fußgänger ihre Fahrbahn queren (wollen)?

Wann einem Kraftfahrer bei einem Unfall mit einem seine Fahrbahn querenden Fußgänger ein (Mit)Verschulden trifft,

  • also ob er seine straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem die Fahrbahn querenden Fußgänger verletzt hat,

bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:

Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),

  • sofern nicht ein Fußgängerüberweg (§§ 25 Abs. 3 Satz 1; 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 Abs. 1 StVO).
    An Fußgängerüberwegen müssen Kraftfahrer Fußgängern sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und wenn nötig warten.

In jedem Fall muss der Kraftfahrer aber die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten,

  • insbesondere die Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVO), das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO).
    In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren.
    Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers besteht Brems- und Ausweichpflicht und ist die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt.
    Letztere Verpflichtung besteht auch bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen.

Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen,

  • gelten die oben genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen.
    Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor einer Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen und selbst, wenn ausnahmsweise ein derartiger Vertrauensschutz aufgrund des Verhaltens des Fußgängers angenommen werden kann, entbindet dies den Kraftfahrer nicht von der Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt.

Darauf hat der 10. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 16.09.2016 – 10 U 750/13 – hingewiesen.