Wie müssen Kraftfahrer sich verhalten wenn Fußgänger ihre Fahrbahn queren (wollen)?

Wie müssen Kraftfahrer sich verhalten wenn Fußgänger ihre Fahrbahn queren (wollen)?

Wann einem Kraftfahrer bei einem Unfall mit einem seine Fahrbahn querenden Fußgänger ein (Mit)Verschulden trifft,

  • also ob er seine straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem die Fahrbahn querenden Fußgänger verletzt hat,

bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:

Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),

  • sofern nicht ein Fußgängerüberweg (§§ 25 Abs. 3 Satz 1; 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 Abs. 1 StVO).
    An Fußgängerüberwegen müssen Kraftfahrer Fußgängern sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und wenn nötig warten.

In jedem Fall muss der Kraftfahrer aber die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten,

  • insbesondere die Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVO), das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO).
    In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren.
    Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers besteht Brems- und Ausweichpflicht und ist die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt.
    Letztere Verpflichtung besteht auch bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen.

Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen,

  • gelten die oben genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen.
    Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor einer Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen und selbst, wenn ausnahmsweise ein derartiger Vertrauensschutz aufgrund des Verhaltens des Fußgängers angenommen werden kann, entbindet dies den Kraftfahrer nicht von der Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt.

Darauf hat der 10. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 16.09.2016 – 10 U 750/13 – hingewiesen.


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