…. eines Verdienstausfallschadens haben.
Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) schon mit Urteilen vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15 – hingewiesen.
Danach ist, wenn das Gesetz,
- wie beispielsweise § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
einem Kind,
- welches das erste Lebensjahr vollendet hat,
- bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
einen Anspruch auf frühkindliche Förderung
- in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder
- in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII)
einräumt, der örtlich und sachlich zuständige
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
verpflichtet,
- durch die Schaffung einer ausreichenden Anzahl von eigenen Betreuungsplätzen oder
- durch die Bereitstellung von solchen durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen -,
sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind,
- für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII),
ein Betreuungsplatz auch zur Verfügung steht und kann, falls ein anspruchsberechtigtes Kind keinen
- zumutbaren Betreuungsplatz
zugewiesen erhält, Eltern,
- die deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können,
nach § 839 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz (GG),
- wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung,
ein Anspruch auf
- Ersatz eines Verdienstausfallschadens
zustehen.
Hinweis:
In einem Fall in dem einer Mutter
- trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs
von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis kein zumutbarer
- Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn
zur Verfügung gestellt worden war, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main
den Landkreis
- wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes
verurteilt, der Mutter den
- von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes
erlittenen Verdienstausfall
- in Höhe von gut 23.000,00 Euro
zu ersetzen.
Übrigens:
Dazu,
- dass Kinder vom dritten Lebensjahr an, bis zum Schuleintritt, im Umfang von 6 Stunden täglich Anspruch auf Betreuung in einer KITA haben, vgl.
- dass die Betreuungseinrichtung vom Wohnort aus in vertretbarer Zeit erreichbar sein muss, vgl.
- ob und wann welche Aufwendungen für einen selbstbeschafften KITA-Platz vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden müssen, vgl.
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