Eltern sollten wissen, dass ihre Kinder vom dritten Lebensjahr an, bis zum Schuleintritt, im Umfang von 6 Stunden täglich

Eltern sollten wissen, dass ihre Kinder vom dritten Lebensjahr an, bis zum Schuleintritt, im Umfang von 6 Stunden täglich

…. Anspruch auf Betreuung in einer KITA haben.

Mit Beschluss vom 15.12.2021 – 10 ME 170/21 – hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg entschieden, dass Kinder, 

  • von der Vollendung des dritten Lebensjahres an, 
  • bis zum Schuleintritt, 

aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung 

  • von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden 

haben und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet sind, ihnen in diesem Umfang 

einen 

  • wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung

zur Verfügung zu stellen.

Begründet worden ist dies vom Senat mit der 

  • sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ergebenden 

Zielvorgabe, nach der die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, 

  • Erwerbstätigkeit und 
  • Kindererziehung

besser miteinander vereinbaren zu können und dass dieses Ziel 

  • mit einer lediglich 4-stündigen Betreuung 

nicht erreichbar sei, da eine Betreuung nur in diesem Umfang,

  • unter Berücksichtigung der Wegezeiten, 

bereits eine Halbtagstätigkeit zeitlich nicht ermögliche. 

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter

  • keinem Kapazitätsvorbehalt 

stehe, sondern es sich insoweit um eine 

  • unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe 

handle, so dass ein Jugendhilfeträger sich nicht darauf berufen könne, dass die Zurverfügungstellung eines entsprechenden Platzes nicht möglich sei.  

Auch könne, so der Senat, wenn ein nachgewiesener Kindergartenplatz deshalb nicht mehr zur Verfügung stehe, weil der 

  • bestehende Betreuungsvertrag wegen des Verhaltens des Kindes 

gekündigt wurde, dem Anspruch des Kindes grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass die Eltern zivilrechtlich gegen die Kündigung vorgehen könnten und müssten (Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg).

Übrigens:
Dazu, 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Feltern-sollten-wissen-dass-ihre-kinder-vom-dritten-lebensjahr-an-bis-zum-schuleintritt-im-umfang-von-6-stunden-taeglich%2F">logged in</a> to post a comment