…. bei Reiseantritt nicht über ausreichende Ausweisdokumente hierfür verfügen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.02.2017 – 271 C 12313/16 – hingewiesen.
Danach kann, wer eine Auslands(flug)reise gebucht hat,
- diese aber wegen unzureichender (beispielsweise bald ablaufender bzw. nur vorläufiger) Ausweisdokumente nicht antreten oder durchführen kann,
Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises und/oder Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden gegen den Reiseveranstalter erfolgreich nur dann geltend machen, wenn er beweisen kann, dass der Reiseveranstalter
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