Reisende sollten wissen, dass sie auch dann, wenn sie eine Reise mit einem erworbenen Reisegutschein bezahlt haben, den

Reisende sollten wissen, dass sie auch dann, wenn sie eine Reise mit einem erworbenen Reisegutschein bezahlt haben, den

…. in dem Sicherungsschein ausgewiesenen Reisepreisabsicherer in Anspruch nehmen können, sollte ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt mit Urteil vom 22.02.2018 – 30 C 3256/17 – entschieden.

Danach steht,

  • wenn ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) akzeptiert haben,

dieser Gutschein einer Zahlung gleich, so dass,

  • nachdem eine Reisepreisabsicherung bezweckt, den konkreten Schaden im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abzudecken,

der Reisepreisversicherer im Insolvenzfall wie bei einer direkten Geldzahlung zahlen muss (Quelle: Pressemitteilung das AG Frankfurt vom 29.06.2018).


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