…. in dem Sicherungsschein ausgewiesenen Reisepreisabsicherer in Anspruch nehmen können, sollte ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert werden.
Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt mit Urteil vom 22.02.2018 – 30 C 3256/17 – entschieden.
Danach steht,
- wenn ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) akzeptiert haben,
dieser Gutschein einer Zahlung gleich, so dass,
- nachdem eine Reisepreisabsicherung bezweckt, den konkreten Schaden im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abzudecken,
der Reisepreisversicherer im Insolvenzfall wie bei einer direkten Geldzahlung zahlen muss (Quelle: Pressemitteilung das AG Frankfurt vom 29.06.2018).
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