…. können schon geleistete Anzahlungen vollständig vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden?
Tritt ein Reisender von einer
- gebuchten Pauschalreise (§ 651a Abs. 1 – 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
vor Reisebeginn zurück,
- verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis
und können vom Reiseveranstalter dann aufgrund des Rücktritts von dem Reisenden
verlangt werden, wenn
- am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
- unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen,
wobei Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich sind, wenn
- sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und
- sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 351h Abs. 1, Abs. 3 BGB),
Ob solche, die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigende Umstände
voraussichtlich gegeben sind bzw. sein werden, ist durch eine Prognoseentscheidung
- zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
zu beurteilen.
Kann zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (schon) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
- eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise
angenommen werden, können vom Reiseveranstalter Stornokosten nicht verlangt werden.
Beachte:
Bei einer Kündigung des Pauschalreisevertrages
- deutlich im Voraus,
- d.h. mehr als vier Wochen
vor Reiseantritt, kann es unter Umständen fraglich sein, ob
- eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise
zu diesem Zeitpunkt
- schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann und spätere Veränderungen
- nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
auch zum Negativen hin, sind
wie ein
- im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass
die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind.
Abzustellen ist also im
wie im
allein auf den
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