Wann müssen bei einem Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise vor Reiseantritt keine Stornokosten gezahlt und

Wann müssen bei einem Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise vor Reiseantritt keine Stornokosten gezahlt und

…. können schon geleistete Anzahlungen vollständig vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden?  

Tritt ein Reisender von einer 

  • gebuchten Pauschalreise (§ 651a Abs. 1 – 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

vor Reisebeginn zurück, 

  • verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis 

und können vom Reiseveranstalter dann aufgrund des Rücktritts von dem Reisenden  

  • keine Stornokosten 

verlangt werden, wenn

  • am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe 
  • unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen,

wobei Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich sind, wenn 

  • sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und 
  • sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 351h Abs. 1, Abs. 3 BGB),

Ob solche, die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigende Umstände 

  • zum Reisezeitpunkt 

voraussichtlich gegeben sind bzw. sein werden, ist durch eine Prognoseentscheidung 

  • zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 

zu beurteilen.

Kann zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (schon) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

  • eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise 

angenommen werden, können vom Reiseveranstalter Stornokosten nicht verlangt werden. 

Beachte:
Bei einer Kündigung des Pauschalreisevertrages 

  • deutlich im Voraus,
  • d.h. mehr als vier Wochen 

vor Reiseantritt, kann es unter Umständen fraglich sein, ob 

  • eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise 

zu diesem Zeitpunkt 

  • schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 

angenommen werden kann und spätere Veränderungen 

  • nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

auch zum Negativen hin, sind 

  • ebenso unbeachtlich, 

wie ein 

  • im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 

begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass 

  • entgegen der Erwartungen 

die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind. 

Abzustellen ist also im 

  • Positiven 

wie im 

  • Negativen 

allein auf den 


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