Wann müssen bei einem Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise vor Reiseantritt keine Stornokosten gezahlt und

…. können schon geleistete Anzahlungen vollständig vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden?  

Tritt ein Reisender von einer 

  • gebuchten Pauschalreise (§ 651a Abs. 1 – 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

vor Reisebeginn zurück, 

  • verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis 

und können vom Reiseveranstalter dann aufgrund des Rücktritts von dem Reisenden  

  • keine Stornokosten 

verlangt werden, wenn

  • am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe 
  • unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen,

wobei Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich sind, wenn 

  • sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und 
  • sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 351h Abs. 1, Abs. 3 BGB),

Ob solche, die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigende Umstände 

  • zum Reisezeitpunkt 

voraussichtlich gegeben sind bzw. sein werden, ist durch eine Prognoseentscheidung 

  • zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 

zu beurteilen.

Kann zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (schon) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

  • eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise 

angenommen werden, können vom Reiseveranstalter Stornokosten nicht verlangt werden. 

Beachte:
Bei einer Kündigung des Pauschalreisevertrages 

  • deutlich im Voraus,
  • d.h. mehr als vier Wochen 

vor Reiseantritt, kann es unter Umständen fraglich sein, ob 

  • eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise 

zu diesem Zeitpunkt 

  • schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 

angenommen werden kann und spätere Veränderungen 

  • nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

auch zum Negativen hin, sind 

  • ebenso unbeachtlich, 

wie ein 

  • im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 

begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass 

  • entgegen der Erwartungen 

die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind. 

Abzustellen ist also im 

  • Positiven 

wie im 

  • Negativen 

allein auf den