Arbeitnehmer sollten wissen, wann Urlaubstage in Quarantäne auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden und  

Arbeitnehmer sollten wissen, wann Urlaubstage in Quarantäne auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden und  

…. kein Anspruch auf Nach- bzw. Rückgewährung der Urlaubstage besteht.

Mit Urteil vom 15.02.2022 – 1 Sa 208/21 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem sich eine Arbeiternehmerin,

  • der wie beantragt Urlaub gewährt worden war,

auf nachfolgende Anordnung des Gesundheitsamts während des Urlaubs

  • – ohne selbst infiziert zu sein –

nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in 

  • Quarantäne

begeben musste, entschieden, dass sich die Arbeitnehmerin die 

  • Urlaubstage in Quarantäne auf ihren Urlaubsanspruch 

anrechnen lassen muss (so schon LArbG Köln mit Urteil vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21 –, LArbG Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 –, Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster mit Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 – und ArbG Bonn mit Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21 –)

Danach kann § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),

  • der bestimmt, dass, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, 

nicht analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne angewendet werden.

Das bedeutet:
Bei einer während des Urlaubs angeordneten Quarantäne werden die Urlaubstage in Quarantäne regelmäßig 

  • nicht wie Krankheitstage 

behandelt, so dass auch dann, wenn Arbeitnehmer während eines gewährten Urlaubs wegen einer 

  • Infektion mit dem Coronavirus 

auf behördliche Anordnung in Quarantäne müssen, ein 

  • Anspruch auf Nach- bzw. Rückgewährung von Urlaubstagen 

nur besteht, sofern für den Quarantänezeitraum

  • Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis

nachgewiesen werden kann.


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