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BAG hat Entscheidung darüber, ob Erholungsurlaub bei Corona-Quarantäne ohne Erkrankung nachgewährt werden muss, verschoben

…. und zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. 

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Beschluss vom 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 – in dem bei ihm anhängigen Fall, in dem ein Arbeiternehmer, der 

  • während seines bewilligten Erholungsurlaubs, 

wegen 

  • eines Kontakts mit einer an Covid-19 erkrankten Person, 
  • ohne selbst erkrankt zu sein,

eine

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Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die sich im Urlaub wegen Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne

…. begeben müssen.

Mit Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • dem auf Antrag vom Arbeitgeber Urlaub gewährt worden war,

sich im Urlaub 

  • – ohne selbst infiziert zu sein – 

aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person auf Anordnung in 

  • Quarantäne

begeben musste, entschieden, dass die 

  • Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet 

werden. 

Das ArbG Neumünster hat es abgelehnt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),

  • der bestimmt, dass, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, 

auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden und hat dies u.a. damit begründet, dass 

  • es sich bei § 9 BUrlG um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift handelt und 
  • eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel ist, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Kiel).

Das bedeutet:
Bei einer während des Urlaubs angeordneten Quarantäne werden die Quarantänetage 

  • nicht wie Krankheitstage 

behandelt und besteht, 

auch dann, wenn Arbeitnehmer während eines gewährten Urlaubs wegen einer 

  • Infektion mit dem Coronavirus 

auf behördliche Anordnung in Quarantäne müssen, ein 

  • Anspruch auf Nach- bzw. Rückgewährung von Urlaubstagen 

nur, sofern für den 

  • Quarantänezeitraum Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis 

nachgewiesen werden kann.

Wiederholte verspätete Zahlung der Wohnungsmiete (auch nur um wenige Tage) kann Kündigung rechtfertigen

Darauf hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 17.03.2017 – 7 S 6617/16 – hingewiesen.

Danach soll der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordentlich kündigen können, wenn der Mieter,

  • obwohl er von dem Vermieter in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen worden war,

die Miete nachfolgend weiter wiederholt erst um wenige Tage verspätet bezahlt.

Ein solches Verhalten des Mieters sei, so das LG,

  • als nicht unerhebliche Pflichtverletzung zu bewerten,

weil es zeige, dass

Beachtet in diesem Zusammenhang muss aber (auch),

dass

  • es gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr
    • nicht darauf ankommt, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist,
    • sondern es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt hat.