…. und zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Beschluss vom 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 – in dem bei ihm anhängigen Fall, in dem ein Arbeiternehmer, der
- während seines bewilligten Erholungsurlaubs,
wegen
- eines Kontakts mit einer an Covid-19 erkrankten Person,
- ohne selbst erkrankt zu sein,
eine
- behördlich angeordnete häusliche Quarantäne
einzuhalten hatte, mit seinem Arbeitgeber darüber streitet, ob dieser ihm die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage
muss, zur Klärung der Frage,
- ob eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Unionsrecht abzuleiten ist,
ein Vorabentscheidungsersuchen an den
- Europäischen Gerichtshof (EuGH)
gerichtet.
Da nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Arbeitnehmer nur bei einer
- Erkrankung während des Urlaubs
Anspruch auf eine
- Nachgewährung der durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
haben, ist es für den Neunten Senat des BAG entscheidungserheblich, ob es mit
- Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und
- Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
im Einklang steht, wenn
- vom Arbeitnehmer beantragter und
- vom Arbeitgeber bewilligter
Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung
- durch die zuständige Behörde
angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet,
nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst
war (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 16.08.2022).
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